Voraussetzungen für öffentlich zulässige Pokerturniere

Oberverwaltungsgericht Berlin

Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 1 S 203.08

Leitsatz

1. Das Veranstalten öffentlich erlaubter Pokerturniere unterliegt ganz bestimmten, engen Voraussetzungen. Das Teilnahmeentgelt darf maximal 30,- EUR betragen, es dürfen nur Sachpreise im Wert von insgesamt 300,- EUR ausgeschüttet werden und es darf nur eine einmalige Startberechtigung vermittelt werden.

2. Wird lediglich aufgrund einer Vermutung eine Untersagungsverfügung gegen den Veranstalter ausgesprochen, ist dies ernstlich anzuzweifeln und rechtfertigt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Dies kann unter der Maßgabe bestimmter Kriterien ausgesprochen werden, die sicherstellen, dass es nicht zu unerlaubtem Glücksspiel kommt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin veranstaltete öffentliche Pokerturniere. Für die einmalige Startberechtigung verlangte sie 15,- EUR von den Teilnehmern, für eine doppelte Startberechtigung meist 50,- EUR. Die Sachpreise wurden von der Immobilien- und Hausverwaltungsfirma ihres Ehemanns gestiftet, der regelmäßig als Vermieter der Räumlichkeiten und der Ausstattung fungierte.

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, dass die Veranstalterin das Geld für die Spielberechtigung zur Refinanzierung der Gewinne nutze und das gesamte Turnier so ausgerichtet sei, dass es sich um unerlaubtes Glücksspiel handle. Daher sprach sie eine Untersagungsverfügung aus. Die Antragstellerin wehrte sich dagegen und legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden zugunsten der Antragstellerin insofern, als dass sie eine aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe anordneten, dass es gar nicht erst zu unerlaubtem Glücksspiel komme.

Die Veranstaltung und Durchführung unerlaubter Glücksspiele könne gemäß den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) untersagt werden. Ein Glückspiel liege danach vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Das Pokerspiel sei nach seinem Gegenstand grundsätzlich zufallsabhängig und in diesem Sinne ein Glücksspiel.

Damit das Pokerturnier gleichwohl zulässig sei, müsse der Veranstalter bestimmte Kriterien erfüllen. Bei dem Sponsoring der Preise müsse sicher gestellt sein, dass keine Refinanzierung aus den Teilnahmeentgelten erfolge. Darüber hinaus müsse das Entgelt in einem Rahmen gehalten werden, der es unwahrscheinlich mache, dass damit verdeckt ein nicht unbeträchtlicher Einsatz geleistet werde.

Der für die einmalige Startberechtigung verlangte Preis von 15,- EUR sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Bei mehrtätigen Veranstaltungen dürfe das Teilnahmeentgelt nicht mehr als 30,- EUR betragen.

Das beinhalte auch, dass nicht Geldgewinne ausgeschüttet würden, sondern nur Sachpreise im Wert von maximal 300,- EUR, die von unbeteiligten Dritten zur Verfügung gestellt würden. Schließlich müsse eine Begrenzung auf lediglich eine Startberechtigung erfolgen um den Anschein eines verdeckten "Rebuys", also eines erneuten Einkaufs in die Spielrunde, zu vermeiden.