Tenor
In dem Verwaltungsstreitverfahren (…) gegen (…) wegen Gewerberecht einschl. beruflicher Bildung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch Richter am VG (…) als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Sachverhalt
Der Kläger will ein Poker-Casino eröffnen und begehrt gemäß § 33d der Gewerbeordnung (GewO) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Kartenspiel "Texas Hold'em" (sowie im Parallelverfahren 5 E 770/06 für das Kartenspiel "Omaha").
Bei "Texas Hold'em" handelt es sich um eine Variante des Pokerspiels, dass mit 52 Blatt gespielt wird und an dem zwei bis zehn Spieler teilnehmen können. Kartengeber ist ein Casino-Mitarbeiter, der selbst nicht am Spiel teilnimmt, sondern die Aufsicht über den korrekten Ablauf des Spieles einschließlich der Zahlungen der Spieler untereinander hat.
Das Spiel verläuft über maximal vier Bietrunden, bei denen die Spieler in einer im voraus festgelegten Reihenfolge die Wahl aus "Check" (die Option zu bieten weitergeben), "Fold" (aussteigen), "Raise" (erhöhen) und "Call" (mitgehen) haben und ein festgesetzter Minimal- bzw. Maximalbetrag für den Einsatz gilt (sog. Small Blind und Big Blind).
Zu Beginn des Spiels, in der ersten Geberrunde, erhält jeder Spieler von dem unabhängigen Kartengeber zwei verdeckten Karten, die er selbst einsehen kann. Darauf folgt die erste Bietrunde. In der zweiten Geberrunde werden vom Kartengeber drei Gemeinschaftskarten - der sog. Flop, auch Community-Karten genannt - offen auf dem Tisch ausgelegt. Das besondere an diesen offenen Gemeinschaftskarten ist, dass jeder Mitspieler bei der Zusammenstellung seines Blattes von ihnen gebrauch machen kann.
Danach folgt wieder eine Bietrunde. In der dritten Geberrunde wird eine weitere Gemeinschaftskarte auf den Tisch gelegt. Darauf folgt nochmals eine Bietrunde, der wiederum die vierte Geberrunde folgt, bei der noch die letzte Gemeinschaftskarte aufgedeckt wird. Hiernach folgt die letzte Bietrunde. Die Spieler können ihre Anfangskarten beliebig mit den offenen Gemeinschaftskarten in der Mitte verwenden, um ihre höchste Kartenkombination zusammenzustellen. Gewinner ist der Spieler, der insgesamt die höchste Wertkombination hat.
Den mit Schriftsatz vom 21.11.2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung lehnte das Bundeskriminalamt (BKA) mit Bescheid vom 20.06.2005 ab.
Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem Kartenspiel "Texas Hold'em" um eine Pokervariante handele (offener Poker mit Gemeinschaftskarten), die kein Geschicklichkeitsspiel sei, wie es § 33d GewO fordert, sondern ein Glücksspiel, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust hauptsächlich vom Zufall abhänge.
Außerdem sei diese Pokervariante im Angebot der staatlichen bzw. der staatlich konzessionierten Spielbanken enthalten, wodurch ihre Einordnung als Glücksspiel auch rechtstatsächlich belegt sei, denn nach den einschlägigen Vorschriften dürfen in Spielbanken ausschließlich Glücksspiele veranstaltet werden.
Gegen den am 21.06.2005 zugestellten Ablehnungsbescheid legte der Kläger durch Telefax seines Bevollmächtigten am 04.07.2005 Widerspruch ein. Gestützt auf das Gutachten von (…) aus dem Jahre 2001 führte er zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung des Bundeskriminalamtes das Gewinnen und Verlieren wesentlich von der Geschicklichkeit und Aufmerksamkeit der einzelnen Spieler abhänge.
Jeder Spieler habe die Möglichkeit die Spielentscheidung selbst zu beeinflussen, denn bis auf die zwei Anfangskarten werden die fünf nach den jeweiligen Bietrunden ausgeteilten Gemeinschaftskarten für jeden Spieler sichtbar auf den Tisch gelegt, wodurch er seine jeweilige Gewinnchance berechnen könne. Zudem könne jeder Spieler lernen, mit der Möglichkeit des "Bluffens" umzugehen. Außerdem habe jeder Spieler vor jeder Runde die Möglichkeit auszusteigen. Dies sei auch schon nach Erhalt der zwei Anfangskarten möglich, so dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestehe, einen unangemessen hohen Verlust erleiden zu müssen.
Schließlich verwies der Kläger noch darauf, dass es viele Berufsspieler gebe, die mit Pokerspielen ihren Lebensunterhalt bestreiten, was seiner Ansicht nach nicht möglich wäre, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nur vom Zufall abhängig sei.
Mit Bescheid vom 12.09.2005 wies das BKA den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog es sich auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides vom 20.06.2005 und wies darüber hinaus darauf hin, dass alle bekannten Varianten des Pokerspiels als Glücksspiel anzusehen seien. Beim Poker habe der Durchschnittsspieler - auf den nach der Rechtsprechung abzustellen sei - keine Möglichkeit, die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich zu beeinflussen. Davon gehe auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von (…) aus, der nur einem überdurchschnittlichen Spieler gewisse Gewinnchancen einräume.
Gegen den am 16.09.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2005, der am 07.10.2005 bei Gericht einging, Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt unter Berufung auf das Gutachten des (…) und des (…) vom April 1994 aus, dass auch ein Durchschnittsspieler die Möglichkeit habe, den Spielverlauf maßgeblich zu beeinflussen. Bei beiden streitgegenständlichen Pokervarianten - also sowohl "Texas Hold'em" als auch "Omaha" im Parallelverfahren 5 E 770/06 - sei auch der ungeübte Spieler in der Lage, mit einfachen Berechnungsmethoden Wahrscheinlichkeiten zu ermitteln, um nicht nur Verlustrisiken zu minimieren, sondern auch um Gewinnchancen zu maximieren.
Dabei sei wesentlich, dass es bei beiden Spielen nicht darauf ankomme, ob gewonnen oder verloren werde, sondern im Wesentlichen darauf, wieviel gewonnen oder verloren werde.
In diesem Zusammenhang sei keine mathematische Betrachtung der Angelegenheit sinnvoll, sondern eine "logische Beurteilung der Situation notwendig". Es sei eine intensive Betrachtung über die jeweilige Situation anzustellen, bei der es auf "Geduld, Vor- und Nachbereitung, Analyse, Anwendungen von Kenntnissen aus der Fachliteratur, Beobachtung des Setzverhaltens der anderen Spieler und der Einschätzung der Starthände der Gegner" ankomme.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch § 33 e Abs. 1 Satz 2 GewO bei beiden Spielvarianten nicht einschlägig. Die bloße Bezeichnung als "Poker-Varianten" könne als Glücksspielattribut nicht ausreichen. Zwar werde nicht bestritten, dass das klassische Poker ein Glücksspiel ist, wohl aber dass die Spielvarianten "Texas Hold'em" und "Omaha" vom klassischen Poker abgeleitet seien. Beide Spielvarianten würden nicht mit 32 Karten gespielt, sondern mit 52 Karten, und bei beiden gebe es - anders als beim klassischen Poker - "offene" Gemeinschaftskarten.
Das klassische Poker - also das verdeckte Poker mit einmal Tauschen - werde heute kaum noch gespielt. Hierfür gebe es auch keine Lehrbücher mehr. Sobald jedoch - wie bei den hier in Frage stehenden Spielvarianten - offene Gemeinschaftskarten ins Spiel kämen, ändere sich die Situation grundlegend. Entscheidend sei dabei das "ausgewogene Maß" an offenen Karten, die im Spielverlauf von den Spielern in Wechselwirkung mit den bereits getätigten Aktionen in Betracht gezogen werden müssten.
Aus diesem Grund werde von den führenden Pokerexperten der Welt das heute gespielte Poker als Geschicklichkeitsspiel bezeichnet. Deshalb gebe es heutzutage auch zahlreiche Pokerliteratur und zahlreiche Pokerschulen.
Abschließend weist der Kläger noch darauf hin, dass zwar jedes Geschicklichkeitskartenspiel zum Glücksspiel umfunktioniert werden könne, dass dies jedoch "klar den Interessen der Spieler" der Pokervarianten "Texas Hold'em" und "Omaha" zuwiderlaufe, da diese Spieler ja gerade kein Glücksspiel betreiben wollten, bei dem sie keinerlei Geschicklichkeitsbeeinflussung auf den Spielausgang ausüben könnten.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2005 die Beklagte zu verpflichten, die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Kartenspiel "Texas Hold'em" zu erteilen,
2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf das in sich widersprüchliche Gutachten von (…)/(…) stützen könne, bei dem die streitgegenständliche Spielvariante mit der weiteren Pokervariante "7 Card Stud" verglichen wird.
In diesem Gutachten gehen die Sachverständigen von der Grundannahme aus, dass man den Unterschied zwischen Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel an einem in Prozentzahlen ausgedrückten "Geschicklichkeitsniveau" erklären könne. Danach seien alle Spiele, deren Geschicklichkeitsniveau kleiner bzw. gleich 30 % sind, als Glücksspiele anzusehen. Unter Heranziehung dieser These haben die Sachverständigen das Spiel "7 Card Stud" mit einem Geschicklichkeitsniveau von 26 % bemessen und dementsprechend sinngemäß der Kategorie des Glücksspiels zugeordnet.
Obwohl sie zugleich erklärten, dass "7 Card Stud" noch deutlich stärkere Geschicklichkeitsmomente als "Texas Hold'em" aufweise, kommen sie dennoch zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass es sich bei letzterem im Gegensatz zu ersterem um ein Geschicklichkeitsspiel handele.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass "Texas Hold'em" ein Glücksspiel sei, da der Spielentscheid "allein oder hauptsächlich" vom Zufall abhänge, nämlich davon, welche Karten der Spieler persönlich erhalte und welche Gemeinschaftskarten aufgedeckt werden. Das "Bieten" und das "Mitgehen" erfolge in Unkenntnis der anschließend ausgeteilten Gemeinschaftskarten. Dieses "Mitgehen" sei rein spekulativer Natur in der vagen Hoffnung und Erwartung, dass zufalls- und glücksbedingt ein Kartenwert aufgedeckt werde, der die bereits auf Zufallsentscheidung beruhende bisherige Kartenkombination des Spielers ergänze bzw. verbessere.
Als Geschicklichkeitsmoment könnte allenfalls das Erkennen und Zusammenstellen möglicher Wertkombinationen angesehen werden, was aber lediglich die Kenntnis der Spielregeln (Gewinnplan) voraussetze. Jedenfalls könnten auch die streitgegenständlichen Pokerspielvarianten nicht als Spiel mit überwiegendem Geschicklichkeitsanteil angesehen werden. Auch die angeblichen Geschicklichkeitskomponenten "Beobachtung des Spielverhaltens der Gegner" und "Bluff" seien letztlich spekulativ, da das Spiel auch ohne diese Möglichkeit funktioniere, wie die vielen Online-Angebote zeigten.
Auch der vom Kläger im Schriftsatz vom 21.06.2007 angestellte Vergleich zwischen Bridge und "Omaha" bzw. "Texas Hold'em" sei nicht überzeugend. Bei Bridge handele es sich vom Spieltyp eher um ein sogenanntes Melde- und Stichspiel, dass sowohl in der Reizphase (Findung des Alleinspielerpaares in abgestuften Reizrunden) als auch in der Stichphase (Ausspielen, Bedienen, Stechen, Abwerfen) ein weites Feld für strategische und taktische Geschicklichkeit eröffne.
Dagegen stelle die "Kartenspielfamilie" Poker mit all ihren Varianten eine auf Wettgeboten basierende Spielart dar, die zwar auch gewisse Geschicklichkeitsmomente beinhalte, die jedoch von den das Spielergebnis bestimmenden Zufallselementen (zufallsbedingte Kartenverteilung) majorisiert werde.
Auch Spiele wie Bridge, Skat und Doppelkopf seien Glücksspiele, wenn nur ein Einzelspiel oder einige wenige Spielrunden das Spielergebnis bestimmten, weil dann die auf Zufall beruhende Kartenlage wegen der geringen Anzahl von Spielen nicht durch Geschicklichkeitsmomente neutralisiert werden könnte. Um Geschicklichkeits- und keine Glücksspiele zu sein, müssten deshalb auch Spiele wie Bridge und Skatturnier-mäßig mit einer zur Erreichung einer annähernden Kartengleichverteilung festgelegten Mindestanzahl von Spielrunden betrieben werden (z.B. nach der Spielordnung des Deutschen Skatverbandes beim Skat zumindest zwei Spielrunden á 36 Einzelspielen mit zudem Tischtausch der Spieler zur Halbzeit, bei Meisterschaften sogar 8 Spielrunden).
Die Beklagte weist daraufhin, dass nicht nur sie, sondern auch die Bundesländer der Auffassung seien, dass es sich bei Poker und seinen Varianten um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB handele.
Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers gehe auch in Österreich die Rechtsprechung nicht davon aus, dass bei den Pokervarianten mit offenen Gemeinschaftskarten die Geschicklichkeitselemente den Zufall überwiegen.
Im Ergebnis könne es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob das Kartenspiel "Texas Hold'em" ein Geschicklichkeitsspiel sei und damit als "anderes Spiel" im Sinne des § 33d Gewerbeordnung eingestuft werden könne, da wegen § 33e GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gleichwohl nicht erteilt werden dürfe. Zum einen handele es sich jedenfalls um ein von einem Glücksspiel - dem klassischen Poker - abgeleitetes Spiel, § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Zum anderen könne das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden, § 33d Abs. 1 Satz 2 GewO.
Sowohl "Texas Hold'em" als auch "Omaha" könnten als Glücksspiel veranstaltet werden, indem sie zum Beispiel einfach nach den Regeln des "Draw Poker" (jeder Spieler erhält verdeckt 5 Karten - 1. Wettrunde - einmaliger Tausch von bis zu 4 verdeckten Karten - 2. Wettrunde - Showdown) bzw. des "Stud Poker" (eine Karten verdeckt bleibend, also ohne Einsichtnahme - 1. Wettrunde - folgend in vier weiteren Runden mit jeweils vorausgehend zu leistendem Wetteinsatz eine Karten an jeden Spieler aufgedeckt - Showdown) oder gar als "Cold Hands" (nur eine Wettrunde vor dem Geben, keine Tauschmöglichkeit) veranstaltet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten - einschließlich der Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens 5 E 770/06 - Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 33d GewO für das Kartenspiel "Texas Hold'em" zu.
Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Bescheinigung durch das BKA ist rechtmäßig, da zwingende Versagungsgründe nach § 33e Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 1 GewO vorliegen.
Nach § 33d Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit" veranstalten will. Unter "andere Spiele" i.S.d. § 33d GewO sind nur solche Spiele zu verstehen, die weder unter den Begriff der Spielgeräte des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO noch unter den Begriff der Glücksspiele des § 284 StGB (vgl. § 33h Nr. 3 GewO) fallen. Der Anwendungsbereich der "sprachlich nicht geglückten Vorschrift" (so Hahn, Neuregelung zum gewerblichen Spielrecht, GewArch 2007, 89 [94]) bezieht sich seit der Neuregelung des § 33e GewO durch das Gesetz vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2254) letztlich auf manipulationssichere Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die nicht als Glücksspiele anzusehen sind.
Die Abgrenzung zwischen Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel bereitet in der Praxis vielfach nicht unerhebliche Schwierigkeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 24.10.2001 (BVerwG 6 C 1.01, GewArch 2002, 76 = NVwZ 2002, 862) ausgeführt:
"Das Gesetz enthält nicht den Begriff des Geschicklichkeitsspiels, sondern lässt gemäß § 33h Nr. 3 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele nicht zu, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Daraus folgt, dass nicht festzustellen ist, ob ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO ein Geschicklichkeitsspiel ist, sondern ob es ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist. Das Glücksspiel ist, wie der Senat bereits betont hat (Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - GewArch 2001, 334), dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt; ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt.
Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers. Denn das Spielangebot richtet sich nicht an bestimmte Personen, sondern an eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten.
Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59). Lassen sich solche Möglichkeiten der Beeinflussung des Spielerfolgs durch den durchschnittlichen Spieler nicht feststellen, liegt ein Glücksspiel vor."
Der Kläger hat vorgetragen, dass bei den heute gespielten Pokervarianten mit offenen Gemeinschaftskarten - wie "Texas Hold'em" und "Omaha" im Parallelverfahren 5 E 770/06 - eine maßgebliche Beeinflussung des Spielerfolgs durch den durchschnittlichen Spieler möglich sei. Der Spieler müsse eine "logische Beurteilung der jeweiligen Situation" anstellen, bei der es auf "Geduld, Vor- und Nachbereitung, Analyse, Anwendung von Kenntnissen aus der Fachliteratur, Beobachtung des Setzverhaltens der anderen Spieler und der Einschätzung der Starthände der Gegner" ankomme. Auch der ungeübte Spieler sei in der Lage, mit einfachen Berechnungsmethoden Wahrscheinlichkeiten zu ermitteln, um nicht nur Verlustrisiken zu minimieren, sondern auch um Gewinnchancen zu maximieren.
Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch bei den heutzutage gespielten Pokervarianten mit offenen Gemeinschaftskarten der Spielentscheid "allein oder hauptsächlich" vom Zufall abhänge. Auch wenn das Erkennen und Zusammenstellen möglicher Wertkombinationen als Geschicklichkeitsmoment angesehen werden könnte, bleibe das Agieren der Spieler letztlich rein spekulativer Natur in der vagen Hoffnung, dass zufalls- und glücksbedingt Kartenwerte aufgedeckt werden, die die bereits auf Zufallsentscheidung beruhende bisherige Kartenkombination ergänzten bzw. verbesserten.
Das Gericht geht davon aus, dass "mangels Trennschärfe der Begriffe" (Tettinger/ Wank, Kommentar GewO, 7. Aufl., § 33d Rdnr. 6) die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen danach erfolgen muss, welche Elemente - Zufall oder Geschicklichkeit - überwiegen. Bei dieser Beurteilung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen" außer Acht bleiben (Urteile vom 17.05.1955, NJW 1955 S. 1451 und vom 28.09.1982, GewArch 1983 S. 60 [62]).
Das Gericht neigt klar der Auffassung zu, dass es sich bei den Pokervarianten mit offenen Gemeinschaftskarten wie "Texas Hold'em" oder "Omaha" nicht um Spiele mit überwiegendem Geschicklichkeitsanteil handelt. Dies gilt jedenfalls für den durchschnittlichen Spieler, auf den es nach der Rechtsprechung (s. o.) ankommt. Insoweit ist es nicht entscheidend, ob Profi- und Ausnahmespieler den Spielerfolg stärker - unter Umständen sogar maßgeblich - beeinflussen können.
Entgegen dem Vortrag des Klägers kommt auch die Rechtsprechung in Österreich zu keinem anderen Ergebnis. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seiner Entscheidung vom 08.09.2005 (www.ris.bka.gv.at) ausgeführt:
"Bei den vorliegenden Kartenspielen ("7 Card Stud Poker", "Texax Hold'em" und "5 Card Draw") nimmt der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidung nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel."
Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Kartenspiel "Texas Hold'em" um ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB handelt, weil die vom Kläger begehrte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom BKA nach § 33e Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 1 GewO versagt werden musste (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Januar 2007, § 33e Rdnr. 4).
Nach § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB veranstaltet werden kann. Nach dem Regelbeispiel des § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 liegt ein solcher Versagungsgrund i.S.d. Satzes 2 "insbesondere dann vor, wenn 1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB abgeleitet ist (...)".
Bei "Texas Hold'em" handelt es sich um ein Kartenspiel, das vom klassischen Pokerspiel abgeleitet ist. Pokern ist kein Geschicklichkeitsspiel, sondern ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB (RG, JW 06, 789; Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Aufl., § 284, Rdnr. 7; Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 284 Rdnr. 8; Nomos-Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 284 Rdnr. 16; Tettinger/Wank, a.a.O. § 33d Rdnr. 8).
Bei "Texas Hold'em" handelt es sich um eine Pokervariante: um offenen Poker mit Gemeinschaftskarten, das zwar nicht mit 32 Blatt, sondern mit 52 Blatt gespielt wird, bei der aber die auf Wettgeboten basierende Grundkonzeption des Spiels erhalten bleibt.
Dass "Texas Hold'em" vom klassischen Poker abgeleitet ist, wird letztlich auch vom Kläger nicht ernsthaft bestritten, da er sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren selbst vorgetragen hat, dass es sich bei "Texas Hold'em" um eine Pokervariante bzw. um eine Form des Pokerspiels handelt.
Soweit er in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, dass die bloße Bezeichnung als "Pokervariante" für ein Glücksspielattribut aber nicht ausreiche, verkennt er den Regelungsgehalt des § 33e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/4488 vom 05.03.1993) ist zu entnehmen, dass das Gesetz der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels dient. Es sollte verhindert werden, dass dem Bundeskriminalamt aus klassischen Glücksspielen entwickelte Geschicklichkeitsspiele vorgelegt werden, die dann in der Praxis entgegen den genehmigten Spielbedingungen oder durch Manipulation der Spieleinrichtung wieder zu Glücksspielen umfunktioniert werden könnten.
Daher wollte der Gesetzgeber nicht erst repressiv, sondern schon präventiv durch die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für Spiele, die allein schon "aufgrund ihrer Nähe zum Glücksspiel" manipulationsanfällig sind, der Gefahr eines Missbrauchs entgegenwirken. Deshalb hat der Gesetzgeber auch schon die "Ableitung von einem Glücksspiel" als Regelbeispiel für das Eingreifen des neuen Versagungsgrundes in das Gesetz mit aufgenommen.
Soweit - wie im hier zu entscheidenden Fall - ein Regelbeispiel gemäß Satz 3 ("insbesondere (...)") gegeben ist, wird vom Gesetz das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 unwiderleglich vermutet (Tettinger/Wank, a.a.O. § 33e Rdnr. 17; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 33e Rdnr. 6). Es kommt somit nicht darauf an, ob bei einem von einem Glücksspiel "abgeleiteten" Spiel die Rückveränderung zu einem Glücksspiel mit einfachen Mitteln auch tatsächlich möglich ist, selbst wenn das regelmäßig der Fall sein wird (Tettinger/Wank, a.a.O. § 33e Rdnr. 18).
Zur Klarstellung wird insoweit aber ergänzend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren auch der Grundtatbestand des Satz 2 - und damit ein weiterer Versagungsgrund - gegeben ist. Denn "Texas Hold'em" könnte - wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat - durch einfache Abänderung der Spielbedingungen unstreitig als Glücksspiel veranstaltet werden, indem es z.B. nach den Regeln des klassischen Poker ohne offene Karten oder gar ohne Tauschmöglichkeit als "Cold Hands" gespielt wird.
Auch hier räumt der Kläger letztlich ausdrücklich ein, dass jedes Geschicklichkeitskartenspiel zum Glücksspiel umfunktioniert werden könnte. Soweit er in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, dass dies jedoch "den Interessen der Spieler" der Pokervariante "Texas Hold'em" zuwiderlaufe, da diese Spieler ja gerade kein Glücksspiel betreiben wollten, bei dem sie keinerlei Geschicklichkeitsbeeinflussung auf den Spielausgang ausüben könnten, mag dies - was seine Person angeht - zwar zutreffend sein, aber er verkennt wiederum den präventiven Charakter der Neufassung des § 33e GewO, mit der der Gesetzgeber bereits "der Gefahr des Missbrauchs" entgegenwirken wollte (BT-Drucks. 12/4488) und deshalb schon "die Möglichkeit der Veränderbarkeit mit einfachen Mitteln" als Versagungsgrund im Gesetz aufgenommen hat.
Wenn ein Versagungsgrund des § 33e GewO vorliegt, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt werden. Die Formulierung "kann" in Abs. 1 Satz 2 eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern es handelt sich - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze der Vorschrift ergibt - grundsätzlich um eine "gebundene" Entscheidung der Verwaltung (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.1994 - 5/1 G 520/94 -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 03.01.1995, GewArch, 1995 S. 198, und durch das BVerwG, Urteil vom 11.03.1997, GewArch, 1997 S. 287 [289]).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob neben § 33e Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 1 GewO noch ein weiterer Versagungsgrund - wie etwa die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit, § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO - gegeben ist.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- € festgesetzt.

