Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.
Tenor
In der Verwaltungsrechtssache (...) hat Verwaltungsgericht Hamburg (...) beschlossen:1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2OO6 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2005. - 1 BvR 223/O5 -).
Die Antragsgegnerin meint, solche Gefahren lägen im Fall der Antragstellerin vor. Die Vermittlung von Sportwetten in ihrer Spielhalle verstoße auch gegen das Gewerberecht. Das trifft nicht zu.
§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO schließt es nicht aus, dass ein erlaubnisbedürftiges Spielhallenunetrnehmen nebenei auch noch andere gewerbliche Leistungen anbietet, etwa Leistungen einer Wettannahme.
Die Antragstellerin verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Nsch dieser Bestimmung dürfen in Wettannahmestellen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Spielhallen mit Wettannahme - also Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Wetten angenommen werden - fallen nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung. Die Vorschrift betrifft nur solche Wettannahmestellen, bei denen die Wettannahme im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben (BVerwG, Urt. v.
O4.1O.1988 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 - zu Spielhallen mit Speisen und Getränkeangebot).
Schließlich verstößt die Antragstellerin auch nicht gegen § 6 a Satz 1 der Spielverordnung. Nach dieser Bestimmung ist das Aufstellen und der Beirieb bestimmter Spielgeräte verboten, wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Wetterminals - also Geräte, mit denen ein Spiel vereinbart wird - fallen nicht unter § 6 a Satz 1 der Spielverordnung. Die Vorschrift betrifft nur Geräte, mit denen ein Spiel durchgeführt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154- Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.