Vermittlung von Sportwetten

Verwaltungsgericht Chemnitz

Beschluss v. 19.05.2006 - Az.: 3 K 346/05

Leitsatz

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache (...)

wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten


hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 19.05.2006 (...) beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 29.12.2004, aufgrund dessen der „Firma"

N(...) GbR die Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten untersagt und ihr aufgegeben wurde, die Vermittlung von Sportwetten an die Firma D(...) Gibraltar oder andere Wettunternehmer ohne gültige Erlaubnis für den Freistaat Sachsen an dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides folgenden Tag einzustellen.

Unter dem 13.10.2004 hatte die N(...) GbR bei der Stadt Chemnitz den Betrieb eines Gewerbes zur Annahme von Sportwetten für konzessionierte Wetthalter auf Provisionsbasis mit allen dazugehörigen Tätigkeiten bzgl. Werbung, Vertrieb und Abrechnung angemeldet. Trotz Hinweis des Antragsgegners auf die bestehende Erlaubnispflicht der beabsichtigten Gewerbetätigkeit hatte die o.g. GbR ihr Gewerbe ausweislich einer Gewerbebegehung am 29.12.2004 aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass Wetten an die Firma D(...) Gibraltar vermittelt wurden. Die Firma D(...) Gibraltar ist im Besitz einer Konzession der Regierung von Gibraltar zur Annahme von Wetten außerhalb von Gibraltar.

Mit o.g. Bescheid untersagte der Antragsgegner der GbR unter Anordnung der sofortigen Vollziehung diese Gewerbetätigkeit als verbotenes Glückspiel ohne Genehmigung. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht.

Am 05.01.2005 erhob die GbR Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2004.

Zum 25.01.2005 stellte die GbR ihre Gewerbetätigkeit ein. Der Gesellschafter W(...) schied mit Vertrag vom 28.02.2005 aus der Gesellschaft aus. Der Antragsteller

führte das Gewerbe ab dem 01.03.2005 als Einzelfirma fort. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 07.03.2005 nur noch hinsichtlich des Antragstellers aufrechterhalten.

Am 10.03.2005 hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wird vorgetragen, die britische Firma D(...) Gibraltar sei im Besitz einer ordnungsgemäßen Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Daran

seien deutsche Behörden nach europarechtlichen Vorgaben gebunden.

Die zunächst zwischen dem Antragsteller und Herrn W(...) bestehende GbR sei Ende Februar 2005 vertraglich aufgelöst worden.

Der Antragsteller wolle die Tätigkeit in der Wettannahmestelle als Einzelunternehmer weiter ausfuhren. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 10/01, habe der Antrag Erfolg, weil die Vermittlung von Sportwetten erlaubnisfrei sei und der angefochtene Bescheid gegen die Berufs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße. Im Übrigen sei § 284 StGB nicht anwendbar. Es läge kein Glücksspiel vor und mithin sei seine erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeit nicht gegeben.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.01.2005 gegen den Untersagungsbescheid vom 29.12.2005 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Nach § 3 Abs. 1 SächsPolG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland - Lotteriestaatsvertrag - habe das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Gefahrenabwehrbehörde (§ 2 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, insbesondere die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen. Das Veranstalten oder zumindest das Bereitstellen von Einrichtungen für Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis sei gemäß § 284 StGB strafbar. Bei den von der D(...) angebotenen Oddset-Sportwetten würde es sich um Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB handeln. Der angefochtene Bescheid verstoße nicht in unzulässiger Weise gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, ist dieser Antrag zulässig, aber nicht begründet.

Hat eine Behörde bei einem unter § 80 Abs. 1 VwGO fallenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, so kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis einer eigenen Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage wiederherstellen. Es hat - insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs - zu prüfen, ob das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug - hier der Untersagungsverfügung - überwiegt oder das private Interesse des Antragstellers, den Sofortvollzug auszusetzen.

Sind Widerspruch oder Anfechtungsklage im Ergebnis der summarischen Prüfung offensichtlich Erfolg versprechend, ist dem Suspensivinteresse des Betroffenen Rechnung zu tragen, da es aus rechtsstaatlichen Gründen kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Ergibt die summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben werden, wovon insbesondere bei of­fensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Erweist sich im Ergebnis der summarischen Beurteilung der Widerspruch oder die Anfechtungsklage weder als offensichtlich Erfolg versprechend noch als offensichtlich aussichtslos, so ist vom Gericht im Wege der Abwägung aller wechselseitigen Interessen zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Erkennbare Erfolgschancen der Beteiligten können, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung eingestellt werden. Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich trotz der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für den Antragsteller nicht, dass sein Widerspruch offensichtlich in der Sache Erfolg haben wird.

Zunächst ist festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller Regelungswirkung entfaltet, obwohl er zulässigerweise an die ursprüngliche Firma N (...) GbR als Betroffene adressiert war.

Denn seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 ) ist klargestellt, dass die nach Außen aufgetretene Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt und somit Regelungssubjekt eines Verwaltungsaktes sein kann. Die Regelungswirkung des angefochtenen Bescheids erstreckt sich auch auf den Antragsteller.

Denn zur Bestimmung des Inhalts eines Verwaltungsaktes kommt es darauf an, wie Adressat und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 35 RdNr. 19). Nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes wird der GbR und den dahinterstehenden Gesellschaftern und mithin auch dem Antragsteller die Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten in der konkreten Betriebsstätte untersagt.

Die Behörde war insofern nach Auflösung der GbR nicht gehalten einen neuen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt an den Antragsteller zu richten. Davon geht der Antragsteller auch nicht aus, der die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes auch für sich nicht bezweifelt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigt sich mit einer versagten Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten und dem staatlichen Monopol für Sportwetten im Freistaat Bayern, das das Bundesverfassungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nur dann als vereinbar ansieht, wenn das staatliche Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es in seiner konkreten Ausgestaltung die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten nicht hinreichend gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01, Leitsatz Nr. 1 und Leitsatz Nr. 3 etc.).

Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist aber für den vorliegenden Fall nur am Rande von Bedeutung.

Denn zu Recht weist der Antragsgegner auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass die Frage, ob die Unerwünschtheit des Glücksspiels im Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerät, die Frage der Rechtmäßigkeit der Fernhaltung privater Anbieter von dem Sportwettenmarkt und damit die Frage betrifft, ob eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ungeachtet eines bestehenden staatlichen Veranstaltungs- und Vermittlungsmonopols zu erteilen wäre.

Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, denn weder die D(...) noch die ursprünglich betroffene GbR oder die Gesellschafter bzw. der Antragsteller haben eine Erlaubnis zur Vermittlung von Wetten beantragt. Sie sind nämlich der Meinung, dass eine solche Erlaubnis nicht notwendig ist.

Diese Auffassung ist unzutreffend und war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

An einer generellen Erlaubnispflicht hinsichtlich einer solchen gewerblichen Betätigung hat weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverfassungsgericht Zweifel.

Wie das Bundesverfassungsgericht in o.g. Entscheidung geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber bei Sportwetten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen darf und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen darf. Ein entsprechendes generelles gesetzliches Verbot des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten mit Erlaubnisvorbehalt ist zulässig und nicht zu beanstanden.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz.

Außerdem kann, stärker als bei Spielformen, in denen der Veranstalter nur das von den Spielern eingesammelte Geld nach Einbehalt eines gewissen Anteils auskehrt, der Spieler - wie im vorliegenden Fall - durch die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters gefährdet werden. Wie bei anderen gewerblichen Betätigungen, bei denen dem Unternehmer fremde Gelder anvertraut sind, ist bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten daher die finanzielle Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Veranstalters im Interesse der Wettteilnehmer zu sichern und zu prüfen.

Die durch diese Erlaubnispflicht vermittelte Einschränkung von Grundrechten ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht am Maßstab von Art. 12 GG zu messen. Träger des Grundrechtes sind nämlich nur Deutsche i.S.v. Art. 116 GG und Bürger der Europäischen Union. Als vietnamesischer Staatsbürger unterfällt der Antragsteller nicht die­sen beiden Gruppen. Daran ändert auch nichts, dass er eine unbefristet gültige Aufent­haltsgenehmigung besitzt.

Der Antragsteller kann sich vielmehr allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und damit auf die auch für nicht EU-Bürger geschützte allgemeine Handlungsfreiheit bzw. das allgemeine Per­sönlichkeitsrecht berufen. Die unternehmerische Handlungsfreiheit als Konglomerat dieser beiden Grundrechte kann grundsätzlich durch ein formell verfassungsmäßiges Gesetz beschränkt werden.

iEine solche Beschränkung ist in der Untersagung der vom Antragsteller durchgeführten Vermittlung von Wetten auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SächsPolG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag zu sehen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen.

Der Antragsgegner hat als gemäß § 2 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages zuständige Gefahrenabwehrbehörde gehandelt. Die D(...) bietet neben Fußballwetten u.a. auch Wetten auf Tennis- und Baseballergebnisse an, und zwar ausweislich der Wettbedingungen der D(...) und des Wettprogrammes der Woche vom 26. - 30.07.2004 nicht nur in der Form der Tendenz- und Einzelwette, sondern auch in der Form von Wetten auf Halbzeitstand bzw. Spielstand-Torergebnisse, besondere Torresultate usw.

Das Gericht geht insofern ebenso wie der Antragsgegner in diesem Zusammenhang davon aus, dass damit ein unerlaubtes Glücksspiel bei der vom Antragsteller vermittelten Wette und kein Geschicklichkeitsspiel vorliegt. Denn nach dem oben beschriebenen Wettmodus hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust in diesem Spiel, anders als beim sog. Geschicklichkeitsspiel, nach den geltenden Spielbedingungen nicht maßgeblich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers ab, sondern überwiegend von zufälligen Ereignissen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den von dem Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (BGH, DVB1. 2003, 669 und BVerwGE 114,92).

Die Eingriffsvoraussetzungen der Untersagungsnorm, also ein ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel, liegen mithin vor.

Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner in zulässiger Weise dahingehend ausgeübt, dass bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Untersagens des unerlaubten Glücksspieles vorliegt.

Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Einschränkung der Unternehmerfreiheit ist auch verhältnismäßig.

Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ohne staatliche Erlaubnis ist geeignet und erforderlich, um den mit der grundsätzlichen Erlaubnispflicht bezweckten Schutz der Bevölkerung vor illegalem Glücksspiel zu erreichen.

Das Untersagen illegalen Glücksspiels ohne staatliche Erlaubnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht und insbesondere auch nicht gegen höherrangige europarechtliche Regelungen.

Der Antragsteller kann sich nämlich nicht auf die in Art. 49 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - bzw. die in Art. 43 ff. EGV geregelte Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit berufen. Denn diese Grundfreiheiten gelten nur für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. für Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Bereich der Mitgliedstaaten haben.

Beides liegt in der Person des Antragstellers nicht vor. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Rechte der D(...) geltend zu machen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur gegenseitigen Anerkennung von Verwaltungsakten und die Rechtssprechung des EuGH in seinem Urteil vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Piergiorgio Gambelli) in diesem Zusammenhang berufen.

Denn anders als im vorliegenden Fall war die britische Wettgesellschaft, deren Wetten der Kläger im Verfahren vor dem EuGH vermittelte, zum Einen im Besitz einer von der Stadt Liverpool erteilten Erlaubnis für das Betreiben von Buchmachergeschäften im Vereinigten Königreich. Eine solche Konzession kann die D(...) aber gerade nicht vorweisen. Vielmehr darf sie in Gibraltar, also am Finnensitz, nach dem Inhalt der Konzession keine Sportwetten anbieten.

Zum Anderen kann die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Verwaltungsakten im Sinne einer Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zum gemeinschaftsfreundlichen Verhalten nicht abstrakt, sondern nur insoweit bestehen, als eine solche Anerkennungspflicht dem Schutz der vereinbarten Freiheiten dient.

Die Niederlassungsfreiheit soll Ungleichbehandlungen von Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft in den jeweiligen Mitgliedsstaaten verhindern. Sie ist nicht dafür gedacht, unternehmerische Betätigungen, die im Sitzstaat der Gesellschaft verboten sind, auf andere Mitgliedsstaaten zu verlagern.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, ist der vorläufige Rechtsschutzantrag ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Auch insoweit bestehen nach summarischer Prüfung im Hinblick auf den aus der Vermittlung von Sportwetten resultierenden wirtschaftlichen Vorteil keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Der Antragsteller trägt als unterlegener Beteiligter entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Mangels Anhaltspunkten für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens hat sich das Gericht an dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertkatalog orientiert (vgl. II.54.2.1) und für das Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festgesetzt (vgl. II.1.5 des Streitwertkatalogs). Die unselbständige Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. II.1.6.2 des Streitwertkatalogs).