Verkauf von Fußballtrikots mit "bwin"-Aufdruck keine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel
Leitsatz
Bei Fußballtrikots handelt es sich um Fansportartikel, die von den Anhängern der Vereine gekauft werden. Auch wenn "bwin" keine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzt, so dass es u.a. in Bremen nicht für Sportwetten werben darf, dürfen die Trikots mit "bwin"-Sponsoring-Aufdruck in den Warenhäusern verkauft werden. Eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist darin nicht zu sehen.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb bundesweit Warenhäuser, in denen sie u.a. Fußballtrikots verkaufte, auf denen der gewerbliche Wettveranstalter "bwin" als Sponsor abgedruckt war. "bwin" besaß von der zuständigen Bremer Behörde keine Glücksspielerlaubnis, so dass hierfür in Bremen nicht geworben werden durfte.
Die Stadt Bremen untersagte dem Kaufhaus den Verkauf der Trikots, da hiermit für unerlaubtes Glücksspiel geworben werbe. Gegen diese Maßnahme ging die Klägerin gerichtlich vor.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die Klägerin mit dem Verkauf der Fußballtrikots auf denen der Sponsor "bwin" abgedruckt sei, nicht gegen das glücksspielrechtliche Werbeverbot verstoßen werde.
Grundsätzlich dürfe nur für diejenigen Glücksspiele geworben werden, die mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet würden. "bwin" verfüge über eine derartige Erlaubnis der Bremer Behörde nicht.
Da es sich bei Fußballtrikots aber um Fanartikel handle, die von den Anhängern der jeweiligen Vereine gekauft würden, sei Ziel des Verkaufs nicht die Werbung für "bwin", sondern die Nachfrage nach den entsprechenden Fansportartikeln zu befriedigen und dadurch einen Verkaufserlös zu erzielen. Eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei darin nicht zu sehen.