Verbot von Online-Casino- und Pokerspielen rechtmäßig trotz Schleswig-Holstein-Lizenz

Oberverwaltungsgericht Brandenburg

Beschluss v. 02.12.2016 - Az.: OVG 1 S 104.15

Leitsatz

Verbot von Online-Casino- und Pokerspielen rechtmäßig trotz Schleswig-Holstein-Lizenz

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 50.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GVBl. für Berlin vom 28. Juni 2012, S. 193 <199 ff.>; im folgenden GlüStV 2012) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2015. Darin wird ihnen (I.) „untersagt, in Berlin im Internet unerlaubt die unter der Domain www.com angebotenen Casino- und Pokerspiele zu veranstalten und hierfür zu werben. Hierzu wird Ihnen konkret aufgegeben:

1. Auf der Ausgangsseite unter der o.g. Domain an deutlich sichtbarer Stelle sowie bei der Darstellung der bestehenden Lizenzen für Casino- und Pokerspiele und schließlich in den sich auf das Glücksspielangebot der .com E... Ltd. beziehenden AGB sinngemäß darauf hinzuweisen, dass eine Teilnahme an diesen Spielen in Deutschland ausschließlich durch Spieler erfolgen darf, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme nach der dort gültigen Rechtslage die Durchführung dieser Spiele erlaubt ist und dies gegenwärtig in Deutschland nur im Bundesland Schleswig-Holstein der Fall ist (Verweis auf entsprechende Genehmigung des Landes Schleswig-Holstein an .com I... Ltd. für bestimmte Online-Casinospiele).

Darüber hinaus wird zur Sicherstellung eines möglichst weitgehenden Ausschlusses der Spielteilnahme von Berlin aus aufgegeben:

2. Vor der Annahme von entsprechenden Glücksspielangeboten der Spieler diese über den Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielaufnahme zu befragen.

3. Die Annahme von Glücksspielangeboten von Spielern zu verweigern, wenn danach tatsächlich eine aktive Spielteilnahme vom Land Berlin aus vorliegt oder der Spieler im Hinblick auf 2. wahrheitswidrig antwortet.

Eine Verweigerung der Annahme von Glücksspielangeboten für alle Spieler, deren Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielaufnahme nicht in Schleswig-Holstein liegt, bleibt Ihnen unbenommen.

4. Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben nach I.2. und zur Entscheidung über die Verweigerung der Annahme nach I.3. sind mit Hilfe geeigneter technischer Methoden (etwa u.a. Geolokalisation), soweit nach dem Stand dieser Techniken möglich, aktive Spielteilnahmen vom Land Berlin aus auszuschließen. Die gezielte technische Umgehung Ihrer Maßnahmen durch Spieler wird Ihnen nicht zugerechnet.

Unbenommen bleibt Ihnen auch hier, soweit nach dem Stand dieser Techniken möglich, sämtliche Spieler auszuschließen, deren Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme nicht in Schleswig-Holstein liegt.“

Zur Erfüllung der Anordnung zu I.1. hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen (II.) eine Frist von vier Wochen, hinsichtlich der Anordnungen zu I.2. bis I.4. eine Frist von vier Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung gesetzt. Ferner hat er ihnen (III.) in Bezug auf die Anordnung zu I.1. ein Zwangsgeld von 10.000 Euro und hinsichtlich der Anordnungen zu I.2. bis I.4. in Höhe von insgesamt 40.000 Euro angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerinnen im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt (vgl. juris Rn. 23 ff.): Bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiege das Suspendierungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht. Nach der gesetzlichen Wertung des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 gebe für die gerichtliche Interessenabwägung den Ausschlag, dass das private Suspendierungsinteresse grundsätzlich zurückzutreten habe, sofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestünden oder eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen des Antragsgegners gerechtfertigte Härte vorliege. Für beides gebe es keine Anhaltspunkte.

Der angefochtene Bescheid stelle sich nicht als offenkundig rechtswidrig dar. Die von den Antragstellerinnen ohne Erlaubnis im Internet vermittelten Casino- und Pokerspiele seien verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012). Die der Antragstellerin zu 2. erteilten Erlaubnisse des Landes Schleswig-Holstein beträfen nur den Bereich dieses Landes und berechtigten nicht zu einem grenzüberschreitenden Tätigwerden in den übrigen Bundesländern. Die von den staatlichen Stellen in Malta erteilten (ausländischen) Konzessionen ersetzten die für die Tätigkeit der Antragstellerinnen (im Land Berlin) notwendige Erlaubnis ebenfalls nicht.

Die Verantwortlichkeit der Antragstellerinnen ergebe sich daraus, dass sie die Internetseite „www.com“ betrieben und es daher ihre Sache sei, die von ihnen eröffnete Gefahrenquelle wieder zu verschließen, ohne dass es auf Überlegungen zu dem dafür erforderlichen Aufwand ankäme. Der angefochtene Bescheid stelle sich auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar, sondern verfolge das legitime Ziel, die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter Casino- und Pokerspiele im Internet zu unterbinden. Zur Erreichung dieser Ziele sei die Verfügung angemessen und nicht offensichtlich ungeeignet; dies gelte insbesondere für die in I.4. des Bescheids geforderte Einführung geeigneter technischer Methoden, um eine Teilnahme von in Berlin ansässigen Spielern auszuschließen. Die hiermit in Zusammenhang stehenden technischen und tatsächlichen Fragen bedürften ggf. der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, was indes nicht zur offenkundigen Rechtswidrigkeit der inmitten stehenden Anordnung führe. Die Maßnahmen zu I.2. bis I.4. im angefochtenen Bescheid flankierten und ergänzten sich gegenseitig.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei das sog. Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 weder unionsrechtswidrig noch inkohärent. Das Verbot könne grundsätzlich als geeignet angesehen werden, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über andere Kanäle zulässig bleibe. Die Rechtslage in Deutschland sei auch nicht deshalb inkohärent, weil andere Glücksspielarten im Internet nach der Neuregelung des Glücksspielrechts erlaubnisfähig geworden seien, wie sich aus den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 3. März 2015 - VG 6 L 1232/14 - (juris Rn. 19) ergebe, denen sich die Kammer anschließe. Eine Inkohärenz folge auch nicht daraus, dass im Land Schleswig-Holstein aufgrund der dortigen Liberalisierung des Glücksspielrechts in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zu dessen Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 am 9. Februar 2013 weniger strenge Regelungen gegolten hätten und die für Schleswig-Holstein erteilten Lizenzen für eine Übergangszeit noch weiter gälten.

Der Vollzug des Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei in tatsächlicher Hinsicht nicht ungeeignet, die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele zu gewährleisten. Der Antragsgegner habe dargelegt, dass gegen die Anbieter von Casino- und Pokerspielen im Internet nicht systemwidrig oder planlos, sondern im Rahmen gemeinsam gefundener Leitlinien der Bundesländer planvoll, differenziert, abgestuft und arbeitsteilig vorgegangen werde. Dass ein flächendeckender Vollzug gegenüber allen Anbietern in allen Bundesländern letztlich nur langfristig erreichbar sei, stehe einem Einschreiten des Antragsgegners nach Prioritäten anhand genau festgelegter Kriterien (Umfang und Verbreitung des Angebots, „Große vor Kleinen“; Gefährlichkeit des angebotenen Spiels, insbesondere bei Casino- und Pokerspielen; Effizienz des Eingreifens und Vorbefassung mit einem Anbieter) nicht entgegen; ein zeitgleiches und lückenloses Einschreiten gegen annähernd alle Anbieter sei nicht zu verlangen. Eine Inkohärenz der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 resultiere auch nicht aus dem Fragenkatalog der EU-Kommission vom 29. Juni 2015 (EU Pilot 7625/15/GROW).

Schließlich stelle die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung auch keine unbillige Härte dar. Die Antragstellerinnen hätten sich auf das seit Januar 2008 geltende Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, einstellen können und Gelegenheit gehabt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihr in Deutschland (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins) illegales Angebot hier nicht verbreitet werde. Damit werde ihnen nichts Unmögliches abverlangt, da sie ihr Internetangebot nötigenfalls auch einstellen könnten.

Hiergegen machen die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde innerhalb der in § 146 Abs. 4Satz 1 VwGO bestimmten Monatsfrist zusammengefasst folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges nicht ausreichend gewürdigt und sich mit Teilen ihres Sach- und Rechtsvortrags nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern vielmehr, namentlich hinsichtlich der Vollzugsthematik, im Wesentlichen die Ausführungen des Antragsgegners übernommen. Der Glücksspielstaatsvertrag sei faktisch in allen Bereichen gescheitert. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtsache Ince (C-336/14) ergebe sich, dass insbesondere der Erlaubnisvorbehalt nicht isoliert angewandt werden könne, wenn keine Erlaubniserteilungsmöglichkeit bestehe, was in der Konsequenz bedeute, dass - bei Feststellung der Gemeinschaftswidrigkeit des Verbots für Glückspielangebote im Internet - nicht allein auf eine fehlende Erlaubnis abgestellt werden könne. Das vollständige Verbot für Casino- und Pokerspiele im Internet genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht. Der Glücksspielstaatsvertrag habe noch bis Mitte 2012 ein vollständiges Internetverbot für alle Glücksspielformen vorgesehen und sehe nunmehr Lotterien, Sport- und Pferdewetten im Internet als erlaubnisfähig an; nur Casino- und Pokerspiele seien nach wie vor nicht erlaubt, obwohl insoweit eine vermeintlich höhere Suchtgefahr nicht wissenschaftlich belegt sei. Zudem seien Pokerspiele bestimmter Ausführungsvarianten keine Glücksspiele; Online-Casinospiele wiesen in der Regel keine höhere Ereignisfrequenz auf als Lotterien und Live-Sportwetten. Das Vorgehen der Behörde stelle auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG keine angemessene einheitliche Verwaltungspraxis dar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Unzulänglichkeit des Einsatzes der Geolokalisationstechnik verkannt.

II.

Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hierzu im Einzelnen:

1. Die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Anordnung des Sofortvollzuges stets nur die Ausnahme bilde und Rechtsbehelfe grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten, wenn nicht ganz konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünden und eine entsprechende Dringlichkeit gegeben sei, verfehlt den hier anzulegenden Prüfungsmaßstab. Der sich auf die Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO stützende Einwand der Beschwerde stimmt mit der hier maßgeblichen Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 nicht überein, wonach dem Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang zukommen soll. Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht darauf abgestellt, dass das Suspendierungsinteresse der Antragstellerinnen angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 grundsätzlich zurückzutreten habe und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur angeordnet werden könne, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestünden oder eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen des Antragsgegners gerechtfertigte Härte vorliege. Dass dieser Prüfungsmaßstab hier anzuwenden ist, stellt die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage.

Der Aussetzungsantrag könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn schwierige tatsächliche Fragen - etwa hinsichtlich des Gefährdungspotentials von online durchgeführten Casino- und Pokerspielen oder die Tauglichkeit der Geolokalisationsmethode bzw. schwierige unionsrechtliche Fragestellungen - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden könnten und die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung deshalb als offen anzusehen wäre. Denn angesichts der für den Regelfall gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung würde die Einschätzung eines offenen Verfahrensausgangs in der Hauptsache keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eröffnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (entspr. § 80 Abs. 3Satz 4 VwGO) ernstlich zweifelhaft und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wären (vgl. nur Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 - juris Rn. 4), m.a.W., wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerinnen offensichtlich erlaubnisfähig wäre (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 27). Diese Beurteilung lässt hingegen auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, das sich im Wesentlichen darauf reduzieren lässt, dass nicht allein gegen die Antragstellerinnen bzw. gegen eine „Handvoll“ anderer Anbieter vorgegangen werden dürfe. Dieser Ansatz greift jedoch nicht durch; dazu im Folgenden:

2. Soweit die Antragstellerin zu 2. darauf hinweist, dass sie zu den 20 ausgewählten Unternehmen des Konzessionsverfahrens für Sportwetten in Hessen zähle, alle Anforderungen des dortigen Auswahlverfahrens zum Erhalt einer solchen Konzession sowie alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielangeboten erfülle, die bei Sportwetten sicher nicht wesentlich anders als bei Casinospielen seien, wird verkannt, dass die hier untersagten Casino- und Pokerspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag anderen Regelungen unterliegen als Sportwetten (vgl. nur § 4 Abs. 4 und Abs. 5GlüStV 2012); abgesehen davon steht die grundsätzliche Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen vorliegend ebenso wenig in Frage wie etwaige Verpflichtungserklärungen, die ggf. im Sportwettkonzessionsvergabeverfahren relevant sind. Hierauf musste das Verwaltungsgericht daher nicht näher eingehen (weiteres unter 5.a.).

3. Der Hinweis, dass die der Antragstellerin zu 2. erteilte Online-Casinolizenz in Schleswig-Holstein nicht nur bis Dezember 2018 gelte, sondern darüber hinaus verlängert werden könne und müsse, führt schon deshalb auf kein anderes Ergebnis, weil sich aus dieser zukünftigen und nicht sicher absehbaren Rechtsentwicklung für die aktuelle Rechtslage nichts ableiten lässt. Zudem scheint die Antragstellerin dieser Lizenz selbst wenig Bedeutung beizumessen, weil sie davon keinen - wie der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen hat -, jedenfalls aber keinen ausdrücklichen Gebrauch macht, wie sich aus dem aktuellen Internetauftritt unter „www.com“ ergibt. Zwar wird die „Erteilung einer Online-Sportwetten- und Online-Casino-Lizenz für Schleswig-Holstein“ in dem „Firmenporträt“ (https://…/de/about/company) noch erwähnt, hingegen findet sich dazu unter dem Menüpunkt „Lizenzen“ nichts, obwohl mit den erteilten Lizenzen ausdrücklich „weitere Rechtssicherheiten für Geschäftspartner und Kunden“ geschaffen werden sollen, so dass die Erwähnung einer ausübungsrelevanten Genehmigung gerade an dieser Stelle zu erwarten gewesen wäre. Dass die Online-Casinolizenzen in Schleswig-Holstein über das Jahr 2018 hinaus „unzweifelhaft und problemlos auch verlängert werden“ könnten, wie die Beschwerde annimmt, erscheint angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Beitritts des Landes Schleswig-Holstein zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 eher unwahrscheinlich.

4. Dass es „Casino-Anbieter“ im Internet seit geschätzt 20 Jahren gebe und das bereits in der Vergangenheit bestehende Verbot bis heute nicht nachvollziehbar durchgesetzt worden sei, führt ebenso wenig auf eine andere Interessenabwägung wie der weitere Hinweis, dass es geschätzte 4.000 „Casino-Anbieter“ im Internet gebe, die unbeanstandet und ohne Durchführung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen in 99,9 % aller Fälle ihr Online-Angebot fortsetzen könnten. Diese auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits der Verwaltungsbehörden zielende Argumentation der Antragstellerinnen überzeugt auch den beschließenden Senat nicht.

a. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise und ausführlich begründet, dass und weshalb ein völliges Auseinanderfallen der Verwaltungspraxis in den hierfür zuständigen Bundesländern nicht festzustellen sei (juris Rn. 21 f. <42 ff.>); hierauf kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch in anderen Bundesländern entsprechende Untersagungsverfügungen ergangen bzw. entsprechende Verbotsverfahren eingeleitet worden seien, wird auch durch jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigt (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 u.a. - juris Rn. 30 ff.; sowie zur Rechtsnachfolge bei bestandskräftiger Untersagung von im Internet veranstaltetem öffentlichen Glücksspiel: VG Hannover, Urteil vom 15. August 2016 - 10 A 2173/16 - juris; vgl. zur Vermittlung von sog. Zweitlotterien sowie ausführlich zu den „Leitlinien zum Internetvollzug“: OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 B 199/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 10 B 1065/16 - „Lottohelden", und vom 19. Juli 2016 - 10 B 2052/16 - „Lottoland“, BA, S. 13 f.; zur Untersagung bestimmter Live-Wetten: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 ff.). Die zitierten Gerichtsentscheidungen haben - teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin - im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken dagegen geäußert, dass das in den gemeinsamen Leitlinien für ein Vorgehen der Bundesländer gegen illegales Glückspiel im Internet dargestellte Vorgehenskonzept eine geeignete, nicht gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige und damit kohärente Verwaltungspraxis darstelle. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung. Anders als im vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - (juris Rn. 38 ff. <39>), auf das sich die Beschwerde beruft, „nicht einmal in Ansätzen“ dargetan, „unter welchen Voraussetzungen und in welcher zeitlichen Reihenfolge gegen Anbieter von Internetglücksspielen vorgegangen“ werde, so dass aus den darauf aufsetzenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim für die Beurteilung der Vorgehensweise im Land Berlin schon deshalb nichts Durchgreifendes abgeleitet werden kann.

Die Sachlage stellt sich in Berlin auch deshalb anders dar, weil sich der Antragsgegner (auch) durch die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. September 2012 - OVG 7 S 3.12 - (BA, S. 2), wonach viel dafür gesprochen habe, dass „das über das Internet verbreitete Sportwett- und Glücksspielangebot der Antragstellerinnen gegen das materielle Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2008“ verstoßen habe, zu einem Vorgehen gerade gegen die Antragstellerinnen entschlossen hatte und dieses Vorgehen unter dem Aspekt der bereits erfolgten Vorbefassung mit den anderen Bundesländern abgestimmt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Vorwurf nicht, dass der Antragsgegner zunächst gegen zahlreiche andere Unternehmen vorgehen müsse, die größere Umsätze in diesem Bereich tätigten.

Die Beschwerde dringt nicht damit durch, dass das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Vorgehensweise des Antragsgegners „allein auf ein zukünftiges, angeblich beabsichtigtes Verhalten“ abgehoben habe. Denn die hier zugrunde liegende Verfügung belegt die Ernsthaftigkeit eines aktuellen Vorgehens gegen illegales Glücksspiel im Internet; ein zeitgleiches, quasi flächendeckendes Vorgehen des Antragsgegners kann schon aus Kapazitätsgründen nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39 ff.; a.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 40). Ferner ist dem Senat aus einer Vielzahl von glückspielrechtlichen Untersagungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren - die Beschwerde spricht insoweit von „geschätzte(n) 200 Ordnungsverfügungen gegen Wettvermittler“ - bekannt, dass der Antragsgegner seine Vollzugspraxis, zumal wenn diese vor Gericht Bestand hat, fortsetzt und intensiviert. Dass hierzu auch aus Kostengründen u.a. der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewartet wird, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Selbst wenn die von der Beschwerde gerügte Vollzugspraxis in anderen Bundesländern als strukturell defizitär anzusehen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das Vorgehen des Antragsgegners als nicht kohärent oder willkürlich zu beanstanden und die in Berlin untersagten Glücksspielangebote der Antragstellerinnen einstweilen zu dulden wären, zumal das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 m.w.N.). Vielmehr ist ein ordnungsrechtliches Einschreiten nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, um zu verhindern, dass hier durch die gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 formell unbestreitbar verbotene und nicht gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 erlaubte Tätigkeit weiterhin vollendete Tatsachen geschaffen und die mit der Verbotsnorm abzuwehrenden Gefahren durch illegales Glücksspiel im Internet weiterhin ungeprüft verwirklicht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 13 m.w.N.). Auch insofern gilt, dass - wie bereits eingangs (unter II.1.) ausgeführt - nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsanordnung ausgegangen werden kann, soweit die Erlaubnisvoraussetzungen für die hier untersagten Spielformen nicht offensichtlich gegeben sind, was zumindest unter dem Aspekt der fehlenden Gewährleistung des Jugendschutzes (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012) zweifelhaft ist.

b. Die Beschwerde überzeugt auch nicht damit, dass die Rechtslage in Deutschland bezüglich des Internetverbots bei Casino- und Pokerspielen aufgrund bestehender Konzessionen in Schleswig-Holstein oder wegen der unterschiedlichen Behandlung von Casino- und Pokerspielen einerseits sowie Sportwetten, Lotterien und Pferdewetten andererseits inkohärent wäre.

aa. Die Beschwerde vermag die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angesichts der in Schleswig-Holstein erteilten Lizenzen mit europäischem Gemeinschaftsrecht, namentlich mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), vereinbar ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, C-156/13, Digibet II, juris). In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielrechts durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Die 15 anderen Bundesländer in Deutschland haben auch nicht das Verbraucherschutzniveau zu übernehmen, das allein in Schleswig-Holstein für einen begrenzten Zeitraum galt bzw. übergangsweise fort gilt (EuGH, a.a.O., Rn. 24 und 32 ff. <38> m.w.N.).

Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (a.a.O., Rn. 40) darauf hingewiesen hat, „dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen hat, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen“, kann dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 f., 17 ff., 30 ff.) für „alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele“ als geklärt gelten, ohne dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens Veranlassung bestünde, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Bei dem Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handelt es sich „unabhängig von Gültigkeit und Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols (um) allgemein geltendes Recht“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 12), das auch nicht gegen nationales Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 22 ff. und 33 ff. m.w.N.; ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 B 50/15 - juris Rn. 21 ff.). Danach verfängt die Ansicht der Beschwerde im Ergebnis nicht, das Verwaltungsgericht habe die vorgenannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehl interpretiert.

bb. Die Ansicht der Beschwerde, dass es u.a. einer „kohärenten und systematischen Begrenzung der Spieltätigkeit“ durch den Staat bedürfe, wobei „die gesamten gesetzlichen Regelungen im Glücksspielbereich ins Auge zu fassen“ seien, führt ebenfalls nicht dazu, dass das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV für die hier inmitten stehenden Glücksspiele im Rahmen des vorliegenden Eil- und Beschwerdeverfahrens durchgreifend in Frage gestellt würde. Gleiches gilt insoweit, als der „Gesetzgeber seine Einschätzung zu den einzelnen Gefährlichkeiten von Glücksspielangeboten in den letzten 15 Jahren gleich mehrfach geändert“ habe und „in 2012 (nur noch) formal an einem Internetverbot für Casino- und Pokerspiele“ festhalte, „noch 2008 zu der Einschätzung gelangte, dass sämtliche Glücksspielangebote im Internet in gleichem Umfang gefährlich seien, weil das Internetangebot als solches besondere Gefährlichkeiten mit sich bringe, nun aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 den Online-Markt völlig neu beurteilt und Sportwetten, Lotterien und auch Pferdewetten im Internet“ zulasse.

Wie die Antragstellerinnen einräumen, war die Veranstaltung und Vermittlung von Casino- und Pokerspielen im Internet bereits nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 verboten, insbesondere weil die Zeit zwischen Einsatz, Spielausgang und nächstem Einsatz typischerweise eng getaktet und zudem die Teilnahme an mehreren Spielen gleichzeitig möglich ist, so dass diese Angebote aufgrund der schnellen Spielabfolge und der Möglichkeit zum Spielen rund um die Uhr ein erhöhtes Suchtpotenzial beinhalten. Die Beschwerde legt nicht dar, dass insoweit eine abweichende Gefährdungsprognose geboten wäre, nach der die mit dem sog. Internetverbot auch unionsrechtlich legitim verfolgten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, juris Rn. 105; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 f.) und überragend wichtigen Ziele des Gemeinwohls (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 28 ff.), insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes, bei Casino- und Pokerspielen im Internet nicht mehr gefährdet sind.

Soweit im Glücksspielstaatsvertrag 2012 gewisse Lockerungen in Bezug auf Pferdewetten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012), Sportwetten (§ 10a Abs. 4 GlüStV 2012) und Lotterien (§ 4 Abs. 5 GlüStV 2012) vorgesehen sind, beruht dies nicht darauf, dass der Gesetzgeber „ja nun offenbar nicht mehr von einer besonderen Gefährlichkeit des Internetangebotes (an sich) ausgeht“, sondern vielmehr auf einer differenzierten Betrachtung der Gefährlichkeit einzelner im Internet dargebotener Glücksspiele. Auch bei Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sowie Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ein grundsätzliches Verbot von Live-Wetten besteht, hat keine andere Einschätzung des Gesetzgebers stattgefunden; denn auch diese Glücksspielarten im Internet sind nach wie vor nicht erlaubnisfähig. Dass hinsichtlich Casino- und Pokerspielen im Internet nunmehr anderes gelten müsse, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder dargelegt noch erkennbar (vgl. auch insoweit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 30 ff.).

Aus dem Einwand, dass Casinospiele in stationären Spielbanken traditionell erlaubt seien und dem damit verbundenen Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Veranstaltung von Pferdewetten vom 30. Juni 2011 (Rs. C-212/08, Zeturf, juris) folgt gleichfalls keine offensichtliche Inkohärenz des Internetverbots in Bezug auf Casino- und Pokerspiele, denn die unterschiedliche Legalität der jeweiligen Angebotsformen beruht auf der Einschätzung des Gesetzgebers, „dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren (im Internet) über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle (hier Spielbanken) vertriebenen Spielen einhergehen.“ Eine solche Differenzierung hat der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich gebilligt (a.a.O., Tenor zu 2. und Rn. 83).

cc. Auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Februar 2016 (Rs. C-336/14, Sebat Ince, juris Rechtssätze 1 und 3) gebietet nicht, das sog. Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. den Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 außer Anwendung zu lassen. Diese Entscheidung betrifft die strafrechtliche Ahndung einer nicht erlaubten und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Glücksspielmonopols nicht erlaubnisfähigen Vermittlung von Sportwetten. Darum geht es vorliegend offensichtlich nicht. Der Gerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass das Verbot in § 4 Abs. 4GlüStV 2012 ordnungsrechtlich generell unanwendbar bleiben müsse bzw. der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 obsolet geworden sei (ebenso VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Fortbestehen des sog. Internetverbots im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (a.a.O.) - nicht in Frage gestellt, sondern lediglich entschieden, dass „die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (a.F.) … nicht rechtfertigen (kann), wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht“ (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 - juris Rn. 27 und Leitsatz).

dd. Dass sich schließlich allein aus dem in Bezug genommenen Fragenkatalog der Europäischen Kommission (EU Pilot 7625/15/GROW) vom 29. Juni 2015, der ausdrücklich dem „Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung“ dient (siehe dort 1.2), im vorliegenden Eilverfahren keine belastbaren Rückschlüsse auf die hier erforderliche offensichtliche Unvereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen, liegt auf der Hand (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 26). Abgesehen davon erscheint die Argumentation der Beschwerde widersprüchlich, wenn in dem vorgenannten Schreiben der Europäischen Kommission (dort zu 3.) einerseits das „Erreichen der Ziele des GlüStV 2012“ (…) in diesen nicht regulierten Glücksspielmarktsegmenten“ der Online Casino- und Pokerspiele „nicht gewährleistet“ werde, (auch) weil „konkrete Hinweise für erfolgreiche Aufsichtsmaßnahmen“ nicht vorlägen, und die Bundesrepublik Deutschland deshalb um Beantwortung gebeten wird, wie „insbesondere der Schutz von Spielern und Jugendlichen bei Online-Casinospielen sichergestellt“ werden soll, und andererseits die Antragstellerinnen sich gegen ein solches Vorgehen des Antragsgegners wenden, das gerade der Durchsetzung dieser Ziele des § 1 GlüStV 2012 dienen soll.

5. Auch die gegen den konkreten Inhalt der Verfügung gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch:

a. Die Teilnahme der Antragstellerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten führt nicht dazu, dass der Antragsgegner für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht mehr zuständig wäre; denn die Zuständigkeit des Landes Hessen „für alle Länder“ (§ 4a Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012) betrifft nur das Konzessionsverfahren für Sportwetten (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10a GlüStV 2012), ohne dass daraus eine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden könnte, wie die Beschwerde wohl meint (in Bezug auf Sport-Live-Wetten ebenso: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 21 ff.); daher verbleibt es im Übrigen - außerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2012 vorgesehenen, hier indes nicht vorliegenden Ermächtigung eines anderen Landes sowie der in § 9a geregelten Fallkonstellationen (Ländereinheitliches Verfahren) - bei dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, wonach „öffentliche Glücksspiele … nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden“ dürfen (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012). Von daher ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner „in die Rechte des Sportwettveranstalters eingegriffen“ hätte.

b. Mit dem Verfügungspunkt in Ziffer I.1. des angefochtenen Bescheids, dass die Antragstellerinnen „sinngemäß darauf hinzuweisen (haben), dass eine Teilnahme an diesen Spielen in Deutschland ausschließlich durch Spieler erfolgen darf, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme nach der dort gültigen Rechtslage die Durchführung dieser Spiele erlaubt ist und dies gegenwärtig in Deutschland nur im Bundesland Schleswig-Holstein der Fall“ sei, hat der Antragsgegner seine rechtlichen Befugnisse ebenfalls nicht überschritten. Dieser Hinweis entspricht der Rechtslage und dient erkennbar dazu, den Spielinteressenten zu verdeutlichen, warum sie sich der in Ziffer I.2. verfügten Befragung zu unterziehen und ggf. mit einer Verweigerung ihrer Spielteilnahme (Ziffer I.3.) zu rechnen haben, was ohne den vorstehenden Hinweis unverständlich wäre. Die Ansicht der Beschwerde, dass das illegale Online-Angebot für Casinospiele der Antragstellerin zu 1. in anderen Bundesländern außerhalb Berlins geduldet werde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da das inmitten stehende Glücksspiel-Angebot (außerhalb Schleswig-Holsteins) jedenfalls keine ausdrückliche positive Billigung erfahren hat und genehmigt worden ist.

Soweit die Beschwerde auch im vorliegenden Zusammenhang darauf abhebt, dass die gegen die Antragstellerinnen gerichtete Verfügung des Antragsgegners vom 5. September 2011 auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2008 durch Beschluss des Senats vom 10. September 2012 - OVG 1 S 3.12 - „für vorläufig rechtswidrig eingestuft und später aufgehoben worden sei“, beruht diese Entscheidung ausdrücklich auf der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 geänderten Rechtslage (vgl. BA, S. 3), insbesondere darauf, dass der Antragsgegner „seine (damalige) Ordnungsverfügung unabhängig vom Eingreifen materieller Verbote auf den Verstoß gegen den in § 4 Abs. 1 GlüStV enthaltenen allgemeinen Erlaubnisvorbehalt“ gestützt hatte, ohne die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Ausführungen zum Fehlen der Erlaubnisfähigkeit zu enthalten, und seine bisher angestellten Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht völlig auswechseln konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 - juris Rn. 55). Im Übrigen hatte der Senat in dem vorgenannten Beschluss - wie bereits unter II.4. angesprochen - zum Ausdruck gebracht, dass „das über das Internet verbreitete Sportwett- und Glücksspielangebot der Antragstellerinnen gegen das materielle Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2008“ verstoßen habe.

c. Der mit der Beschwerde wiederholte Vorwurf, dass sich die Regelungen in den Ziffern I.1. bis I.4. zum Teil widersprächen und einzelne dieser Regelungen nicht erforderlich seien, wenn andere Regelungen eingehalten würden, verfängt nicht. Insoweit kann zunächst auf die im angegriffenen Beschluss (a.a.O., juris Rn. 20) wiedergegebenen Erklärungen des Antragsgegners verwiesen werden, denen sich das Verwaltungsgericht (juris Rn. 40) angeschlossen hat und die auch den Senat überzeugen. Dass angesichts der gerichtsbekannten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 enthaltenen Internetverbots ein System „flankierender“ Maßnahmen erforderlich, wenn nicht gar geboten ist, wird nicht zuletzt aus den gegen den Einsatz der Geolokalisationstechnik ins Feld geführten Einwendungen der Antragstellerinnen deutlich, wonach diese Technik nicht sicher ausschließen können soll, dass unberechtigte Spieler unerlaubte Glücksspielangebote im Internet wahrnehmen. Da andere, sich ausschließlich auf das vorgenannte technische Verfahren stützende Verfügungen gerichtlicherseits bestandet worden sind (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 12.00777 - juris Rn. 50), drängt sich das Vorgehen des Antragsgegners, nicht allein eine bestimmte technische Lösung zu verlangen, die durch die Spieler ggf. umgangen werden könnte, geradezu auf.

Nach Ansicht des Senats müssen die zur Durchsetzung des sog. Internetverbots ergriffenen Maßnahmen lediglich in ihrer Gesamtheit geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn sie insgesamt einen nicht untauglichen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Ziels leisten, die Teilnahme von in Berlin aufhältlichen Spielern weitgehend auszuschließen, ohne dass die verfügten Maßnahmen bereits einen lückenlosen Schutz vor Missbrauch gewährleisten müssen (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 13. November 2014 - 13 B 827/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dass diese grundsätzliche Eignung und Erforderlichkeit vorliegend gegeben ist, kann die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Sofern die Antragstellerinnen meinen, dass die Maßgaben zu I.2. bis I.4. der Verfügung „in dieser Weise nicht umgesetzt werden könnten“ bzw. dies „faktisch unmöglich“ sei, steht es ihnen frei, ihr an deutsche Teilnehmer gerichtetes Glücksspielangebot einzustellen (vgl. in Bezug auf Sportwetten: Senatsbeschluss vom 22. November 2010 - OVG 1 S 22.10 - juris Rn. 5, sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 16).

d. Der Verfügungsausspruch (zu I.1.), womit den Antragstellerinnen untersagt wird, „in Berlin im Internet unerlaubt die unter der Domain www..com angebotenen Casino- und Pokerspiele zu veranstalten und hierfür zu werben“, ist hinreichend bestimmt. Die Angabe der konkreten Internet-Adresse (Domain) sowie der Bezug zu den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den Oberbegriffen „Casino“ und Poker“ angebotenen „entgeltliche(n)“ Glücksspielen (vgl. die Begr. zu I. im angefochtenen Bescheid) grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Antragstellerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25 ff.). Auch insoweit ist der vorliegende Sachverhalt anders gelagert und rechtlich anders zu beurteilen als die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 (a.a.O., juris Rn. 19 ff. <27>) zugrunde liegende Verfügung. Dort wurde der Klägerin - soweit erkennbar - lediglich „allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“ (a.a.O., juris Rn. 3), womit „das beklagte Land damit nicht nur die über die in der Verfügung aufgeführten Internetseiten angebotenen und beworbenen Sportwetten, Poker- und Casinospiele untersagte, sondern jegliche - auch künftige - Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, sofern das Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist“, und mit dieser „weiten Fassung der Untersagungsverfügung ... keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen“ habe; hierdurch sei „eine absolute Grenze zur Unbestimmtheit überschritten“ worden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 21 und 27). Eine solche Unbestimmtheit weist die vorliegende Verfügung, die sich konkret auf das unter der Domäne „www..com“ angebotene Online-Casino- und Pokerangebot der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung bezieht, nicht auf.

Ferner kann sicher angenommen werden, dass sowohl die Antragstellerinnen als sachkundige Adressaten der Verfügung sowie die mit dem Vollzug der Verbotsverfügung befasst werdenden Mitarbeiter des Antragsgegners über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um auf der Grundlage des inmitten stehenden Verfügungsausspruchs erkennen zu können, welche von den Antragstellerinnen auf ihren Internetseiten unter den Spielkategorien „Casino“, und „Poker“ angebotenen Spielvarianten als Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 einzuordnen und damit von dem angefochtenen Verbot umfasst sind. Hierzu bedurfte es keiner weiteren, ohnehin nur beispielhaft möglichen Aufzählung der als Glücksspiele zu qualifizierenden Spielvarianten; vielmehr können etwaige Zweifelsfälle einem etwaigen Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - juris Rn. 31 ff. mit umfangr. Nachw.), zumal der Antragsgegner im laufenden Widerspruchsverfahren auch noch die Möglichkeit zur weiteren Präzisierung hätte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 - juris).

Vor diesem Hintergrund kann die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage letztlich dahingestellt bleiben, ob alle der unter „www.com“ angebotenen Pokervarianten illegale Glücksspiele seien (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - Rn. 41 ff.). Denn die nach Ansicht der Antragstellerinnen dagegen sprechenden Umstände, wonach jedenfalls ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler bei manchen Spielvarianten im Einzelfall sich durch geschicktes Taktieren und Spekulieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen könnte, kommen bei einem im Internet stattfindenden Spiel nicht zum Tragen, weil hier die Möglichkeit gänzlich fehlt, das Verhalten der Gegenspieler über deren Mimik und Gestik zu beobachten und hieraus Vorteile zu ziehen (vgl. allgemein dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auf diesen entscheidenden Unterschied geht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - (juris Rn. 27) nicht ein. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 8 C 26.12 - (juris) betrifft die Veranstaltung eines Pokerturniers, so dass diese Entscheidung schon von daher für die Bewertung von online durchgeführten Spielweisen unergiebig ist. Abgesehen davon hatte das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 15 ff.) in der Annahme der Vorinstanz (VG Halle), dass das Pokerspiel in der Variante „Texas Hold`em" kein Geschicklichkeitsspiel sei, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge, keinen Verstoß gegen Bundesrecht gesehen.

Soweit die Antragstellerinnen meinen, diese Frage sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zumindest als offen anzusehen, so folgt daraus nach dem eingangs (unter II.1.) dargelegten Prüfungsmaßstab nichts für den Erfolg der Beschwerde. Der Frage, ob im Einzelfall kein Glücksspiel vorläge, wäre im Einzelfall nur dann nachzugehen, wenn der Antragsgegner die Verwaltungsvollstreckung gerade wegen solcher Pokervarianten betriebe, die auf der Grundlage der Spielregeln ausnahmsweise keine Glücksspiele wären; entsprechendes würde für die untersagten Online-Casino-Spiele gelten, zumal die Beschwerde die erwartbare Darlegung schuldig geblieben ist, welches der untersagten Casino-Spiele ausnahmsweise nicht unter den Tatbestand des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 zu subsumieren sein soll, und nur unspezifisch darauf verweist, dass „auch hier … die unterschiedlichsten Spielvarianten, … mit unterschiedlichsten Einsatzmöglichkeiten“ angeboten würden. Dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen finanzgerichtlichen Urteile, die sich mit der Frage der Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Teilnahme an Pokerturnieren unter dem Aspekt der gewerblichen Einkünfte befassen (vgl. etwa FG Münster vom 18. Juli 2016 - 14 K 1370/12 - juris), für den vorliegenden Fall ohne Relevanz sind, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20).

e. Die erneuten Ausführungen der Beschwerde gegen die Effizienz des Einsatzes der sog. Geolokalisationstechnik, um Spieler aus einem konkreten Bundesland auszuschließen, stellen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 20 und 40), auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, schon deswegen nicht durchgreifend in Frage, weil den Antragstellerinnen keine bestimme Methode hierfür vorgegeben wird und sich die verfügten Maßnahmen im Bescheid vom 5. Februar 2015 gegenseitig flankieren und ergänzen (siehe bereits oben zu II.5.c.).

6. Die Ausführungen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der „Werberichtlinie“ nach § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3Satz 2 GlüStV 2012 stellen die sofortige Vollziehbarkeit des verfügten Werbeverbots für illegales Casino- und Pokerspiel im Internet nicht durchgreifend in Frage. Zum einen betrifft die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung nicht die inmitten stehenden Glücksspiele und das darauf bezogene Werbeverbot, sondern die Werbepraxis für das im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags 2008 noch bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 43 ff. <50>). Bereits danach kann keine Rede davon sein, dass „damit auch die Grundlage für etwaige Werbeverbote schlichtweg entzogen“ wäre. Zum anderen verhält sich das Werbeverbot des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012 akzessorisch zur Legalität des jeweiligen Glücksspiels, für das geworben wird; denn gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 sind „Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel … an den Zielen des § 1 auszurichten“, woraus zwangsläufig folgt, dass für verbotenes Glücksspiel auch nicht geworben werden darf. Aber selbst wenn eine Werbung für illegale Glücksspiele in den Medien nicht oder nicht kohärent verfolgt würde, wofür nach dem Vorbringen der Beschwerde einiges sprechen könnte, würde das oben (unter II.4.a.) Ausgeführte entsprechend gelten.

7. Auch die Zwangsgeldandrohung, deren Inhalt und Reichweite sich im Wege der Auslegung des für den Empfänger erkennbaren Sinn und Zwecks des Bescheides ergibt, ist hinreichend bestimmt. Die Antragstellerinnen meinen zu Unrecht, es sei nicht zu erkennen, wann genau und unter welchen Voraussetzungen das in Bezug auf die Anordnungen I.2. bis I.4. in Höhe von insgesamt 40.000 Euro angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden könne.

Wie bereits (zu 5.c.) ausgeführt, bilden die unter I.1. (Verweis auf die geltende Rechtslage in Bezug auf das Glücksspielangebot in Deutschland, sog. Disclaimer) sowie unter I.2. bis I.4. verfügten Maßnahmen (Befragung der Spielinteressenten über deren Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielaufnahme, Verweigerung der Spielteilnahme sowie Einsatz geeigneter technischer Methoden nach dem Stand der Technik, um aktive Spielteilnahmen vom Land Berlin aus soweit wie möglich auszuschließen) ein abgestuftes System sich gegenseitig flankierender und ergänzender Anordnungen, mit denen die Durchsetzung des untersagten Glücksspiels im Land Berlin insgesamt sichergestellt werden soll (vgl. zur Wirksamkeit nur einzelner Maßnahmen u.a.: Beschluss des VG Saarlouis vom 3. März 2015 - 6 L 1232/14 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 B 827/14 - juris Rn. 18 ff.). Hierbei hat der Antragsgegner den Maßnahmen zu I.2. bis I.4. erkennbar das größte Wirkungspotential beigemessen, wie nicht zuletzt aus der Höhe des hierfür „insgesamt“ angedrohten Zwangsgeldes ersichtlich ist. Aufgrund dieses engen Wirkungszusammenhangs können und müssen sich die Antragstellerinnen darauf einrichten, dass insoweit ein Zwangsgeld von 40.000 Euro insgesamt festgesetzt werden kann, soweit sie auch nur eine der Maßnahmen zu I.2. bis I.4. nicht fristgesetzt umsetzen. Umgekehrt würde kein Zwangsgeld festgesetzt werden, wie der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 7. Dezember 2015 (zu 3.2.) klargestellt hat, soweit die Antragstellerinnen eine geeignete (technische) Methode einsetzen würden, die die anderen flankierenden Maßnahmen bereits überflüssig macht. Von daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner von einer eigenständigen Zwangsgeldandrohung für jede einzelne dieser kumulativ wirken sollenden Maßnahmen abgesehen hatte.

Soweit die Antragstellerinnen abschließend darauf verweisen, dass gegen sie in Malta nicht vollstreckt werden könne, so berührt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Ziff. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 („Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“) in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 - juris; anders, wenngleich ohne Begr.: VG Ansbach, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 13.00811 - juris Rn. 58; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165, bzgl. Lotterievermittlung im Internet) jedenfalls im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro aus, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (7.500 Euro) zu reduzieren wäre. Dieser Wert für die Grundverfügung wird jedoch hier durch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von insgesamt 50.000 Euro überstiegen, so dass nach Ziff. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs dieser höhere Wert festzusetzen ist; dem entsprechend war die Wertfestsetzung für die erste Rechtsstufe von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).