Untersagungsverfügung gegen Sportwetten-Vermittlung kann sofort vollzogen werden

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss v. 26.02.2009 - Az.: 1 S 93.08

Leitsatz

Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.

Sachverhalt

Die Antragsteller betreiben eine Spielhalle und boten seit Ende des Jahres 2005 dort Tipomat-Online-Automaten an, mit denen Sportwetten eines Anbieters aus Malta online vermittelt wurden. Mitte 2007 untersagte die zuständige Behörde diese Vermittlungstätigkeit.

Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten parallel dazu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, d.h. dass die Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden solle. Sie hielten die Untersagung privater Spielvermittler für verfassungs- und europarechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag unter Verweis auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage ab. Zu diesem Zeitpunkt ist das Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg in Kraft getreten.

 

Entscheidungsgründe

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Es hatte keine Zweifel an der Vereinbarkeit des landesrechtlichen Glücksspielgesetzes mit Verfassungs- und Europarecht. Die Neuregelung erfülle nach überschlägiger Prüfung die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien eines verfassungsgemäßen Verbots privater Vermittlung von Sportwetten, nach denen die Suchtprävention im Vordergrund stehen müsse.

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nur gerechtfertigt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestünden. Dies sei nach überschlägiger Prüfung hier nicht der Fall. Das auch von den Neuregelungen vorgesehene staatliche Glücksspiel-Monopol sei zu Zwecken der Suchtprävention gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das staatliche Glücksspielangebot eine gewisse Attraktivität ausstrahle und zum Mitmachen animiere, denn die beabsichtigte Kanalisierung des Spieltriebes im legalen Sektors könne nur erfolgen, wenn dieser Spieltrieb auch durch das staatliche Angebot angesprochen werde.

In der Annahme voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung könne auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht werden. Aus dem Vorbringen der Antragsteller schloss das Gericht zudem, dass es diesen nicht auf Suchtprävention, sondern vorrangig auf Teilnahme am Sportwettmarkt ankomme. Daher sei eine sofortige Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten durch die Antragsteller geboten. Diese könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit bereits unzulässig war.