Untersagungsverfügung gegen Sportwetten kann sofort vollzogen werden

Bundesverfassungsgericht

Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08

Leitsatz

Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Jahres 2005 in der Vermittlung von Sportwetten tätig. Im April 2005 untersagte ihm die zuständige Behörde seine Vermittlungstätigkeit. Da in diesem Zeitraum das Bundesverfassungsgericht das staatliche Sportwetten-Monopol in der damals geltenden rechtlichen Ausgestaltung als verfassungswidrig einstufte, beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Untersagungsverfügung und begehrte die Aussetzung der Vollziehung.

Nach mehreren für ihn nachteiligen Entscheidungen stellte der Beschwerdeführer Ende 2007 einen weiteren Abänderungsantrag, den das Oberverwaltungsgericht im Juli 2008 im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt ist das Niedersächsische Glücksspielgesetz in Kraft getreten.

 

Entscheidungsgründe

Das Bundesverfassungsgericht half der Beschwerde ebenfalls nicht ab. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden.

Nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2005 sei das staatliche Sportwetten-Monopol nur dann als verfassungswidrig einzustufen, wenn es nicht der Suchtprävention diene. Das nun geltende Niedersächsische Glücksspielgesetz erfülle jedoch nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien eines verfassungsgemäßen Verbots privater Vermittlung von Sportwetten.

Damit sei die Untersagungsverfügung jedenfalls dem im Juli 2008 geltenden Recht - und auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung komme es an - nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig.

In der Annahme voraussichtlicher Rechtmäßigkeit könne auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung bejaht werden. Nur wenn dem Beschwerdeführer die wahrscheinlich rechtswidrige Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt werde, könne dem verfassungsmäßig legitimen Ziel der Suchtprävention entsprochen werden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit umstritten war.