Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten

Verwaltungsgericht Muenchen

Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463

Leitsatz

Eine Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten, die nicht betriebsbezogen ist, ist bestimmt genug und damit gültig, wenn unmissverständlich hervorgeht, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt wird.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der klagenden GmbH meldete bereits 2003 bei der Beklagten die persönliche Ausübung des Gewerbes "Tätigkeit im Internetbereich, Vermittlung von Aufträgen" für eine Betriebsstätte an. Nachdem die Beklagte herausfand, dass dort illegal Sportwetten angeboten wurden, erließ sie 2004 einen bestandskräftigen Bescheid unter Androhung eines Zwangsgeldes. Darin wurde die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis untersagt.

Der Geschäftsführer gründete daraufhin eine GmbH, über die in einer anderen Räumlichkeit Sportwetten ins Ausland vermittelt wurden. Nachdem die Beklagte ihm auch dies verbot, gründete er 2006 eine weitere GmbH. Er bot in einer Vielzahl von Räumen weiterhin illegal Sportwetten an. Die Beklagte ließ sämtliche Lokale schließen und versiegeln. Daraufhin meldete der Geschäftsführer im Namen der GmbH ein Internetcafe an. Auch diese Tätigkeit wurde ihm verboten, nachdem die Beklagte in den Räumlichkeiten Wettautomaten, Pokertische und Wettscheine fand.

Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass die Untersagungsverfügung, auf der die Schließungsmaßnahmen beruhten, rechtswidrig sei. Zum einen werde die Tätigkeit der GmbH im Stadtgebiet der Beklagten vollständig untersagt.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen das Anliegen zurück und entschieden zugunsten der Beklagten. Die Untersagungsverfügung sei nicht rechtswidrig. Sie sei bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig.

Aus dem Bescheid gehe unmissverständlich hervor, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis für das gesamte Stadtgebiet ohne Beschränkung auf eine Betriebsstätte generell untersagt werde. Auch in der Begründung des Bescheides sei keine Einschränkung enthalten.

Die Maßnahme sei auch erforderlich gewesen, da es die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Tätigkeit des Klägers zu unterbinden. Die Vielzahl von Rechtsverstößen und Versuchen, immer wieder illegale Wettbüros zu eröffnen, habe dazu geführt, dass nur durch die umgehende Untersagung die Einhaltung der Rechtsordnung gewährleistet sei. Selbst die Zahlung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,- EUR habe ihn nicht davon abgehalten, weiter illegal Sportwetten anzubieten.

Schließlich sei es unerheblich, dass die Untersagungsverfügung nicht aktuellen Datums sei, denn die ausgeübte illegale Tätigkeit wurde ohne behördliche Erlaubnis begonnen und sei nach wie vor verboten.