Unternehmen haftet für unzulässige Werbung mit Gutscheinen

Landgericht Berlin

Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10

Leitsatz

Ein Unternehmen, das Gutscheine anpreist und auslobt, haftet für etwaige damit zusammenhängende Wettbewerbsverletzungen durch Dritte. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein ungebetener Telefonanruf, welcher zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens durchgeführt wird, von diesem Unternehmen auch veranlasst wurde.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Anwalt, ging gegen ein Unternehmen vor, welches Tankgutscheine im Wege unerbetener Werbung anpries.

Über seinen Geschäftsanschluss wurde der Kläger durch ein drittes Unternehmen angerufen. Im Laufe des Gespräches wurde Werbung für Gewinnspiele gemacht, u.a. wurde auch ein Tankgutschein versprochen. Ein inhaltsgleiches Schreiben mit einem persönlichen Gutscheincode wurde dem Kläger wenig später zugesandt. In diese Werbeanrufe und in die Zusendung des Schreibens hatte der Kläger nicht eingewilligt. Daher begehrte er gerichtlich Unterlassung.

Der Beklagte wandte ein, dass die in der Werbung angepriesenen Gutscheine zwar von ihm stammten, er aber weder die unerlaubten Anrufe noch die Postzusendung veranlasst habe.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde in der 1. Instanz zunächst abgelehnt, so dass der Kläger Berufung einlegte.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Rechtsmittel statt und erklärte, dass die Vorinstanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht abgewiesen hatte.

Der Einwand des Beklagten, er sei nicht als Rechtsverletzer einzustufen, gehe fehl. Es spreche nach Ansicht des Gerichts eine Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden sei, von diesem Unternehmen auch veranlasst worden sei.

Es handle sich bei der Ausgabe der Tankwertgutscheine jedenfalls auch um Werbung zugunsten des Beklagten. Der Kläger sei schließlich unter Bewerbung des Gutscheins identitätsverschleiernd angerufen worden, so dass ein Anscheinsbeweis dahingehend bestehe, dass der Beklagte seine Produkte auch selbst bewerben bzw. bewerben ließ.

Die Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen gegen einen rechtsverletzenden Einsatz der Gutscheine zu ergreifen, begründe zumindest eine Erstgefahr. Insofern stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich zu.