Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln

Landgericht Hannover

Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08

Leitsatz

Tipp24 hat als gewerblicher Spielvermittler keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.

Sachverhalt

Die Beklagte war die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Niedersachsen, die mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele durchführte.

Die Klägerin war der gewerbliche Internet-Spielvermittler Tipp24 AG. Die beklagte Landeslotteriegesellschaft stellte Tipp24 AG eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung, damit die online akquirierten Spielaufträge weitergeleitet werden konnten. Die Parteien schlossen hierüber in der Vergangenheit einen entsprechenden Vertrag.

Die Beklagte kündigte diesen Vertrag Ende 2008 und deaktivierte die Schnittstelle. Sie erklärte dazu, dass die Klägerin gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoße, da seit dem 01.01.2009 das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten sei.

Dagegen wehrte sich die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung und begehrte die Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Eilantrag nicht statt, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 4 Abs.4 GlüStV nichtig sei.

Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sei seit dem 01.01.2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich verboten. Ziel des GlüStV sei es insbesondere, das Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern.

Von Lotterien gehe ein Gefahrenpotential aus, das Abhängigkeit und suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen könnte. Diesem müsse in der Weise entgegen getreten werden, dass zur Bekämpfung der Wettsucht der Zugang zu den im Internet vermittelten Spielen erschwert werde.

Auch erachtete das Gericht die Vorschrift des § 4 Abs. GlüStV unter Berücksichtigung des nationalen Verfassungsrechts und Europarechts für wirksam. Die Juristen waren der Auffassung, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der gewerblichen Spielvermittler nicht zu beanstanden sei. Auch seien die Bestimmungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt.

Die Schließung der Schnittstelle zur Übermittlung von Spielangeboten sei daher zu Recht erfolgt.