Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.12.2007 - Az.: 4 E 2513/07
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Verboten ist ebenso die Vermittlung von Sportwetten an einen nicht konzessionierten Wettveranstalter mittels eines Internet-Terminals (hier: "Tipomat") - Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10
- Leitsatz:
Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen. Die Rückerstattung erfolgt allein aufgrund privatrechtlicher Verträge.
- Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 05.08.2005 - Az.: 2220 Js 13226/04 - 73 Ds
- Leitsatz:
1. Bei einem Einsatz von 0,20 EUR pro Spiel handelt es sich um einen nicht erheblichen Einsatz und somit um kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Es liegt auch kein anderes Spiel iSd. § 33 d GewO vor, da diese Vorschrift lediglich Geschicklichkeitsspiele erfasst, jedoch nicht solche Spiele, die vom Zufall abhängen. - Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 G 4212/07 (V)
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.
3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat.
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 01.06.2010 - Az.: 11 ME 568/09
- Leitsatz:
Besteht eine gegenwärtige Gefahr und eine große Wahrscheinlichkeit, dass ein Sportwettbüro unerlaubte Vermittlungstätigkeiten durchführt, ist die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels befugt, das Büro zu versiegeln. Diese Eilmaßnahme ist aber nur für einen vorübergehenden Zeitraum gestattet.
- Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B
- Leitsatz:
1. Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt zwar nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei sind. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten. - Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 20.12.2007 - Az.: 8 K 110/07
- Leitsatz:
1. Die Werbung für private Sportwetten im Internet ist rechtswidrig.
2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol ist mit dem EU-Recht vereinbar. - Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W 1209/10
- Leitsatz:
Die Werbung der Lotterie "6 aus 49" ist unzulässig, wenn der Jackpot plakativ und blickfangmäßig in den Vordergrund tritt und damit der besondere verbotene Anreizcharakter zur Spielteilnahme gefördert wird. Die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Reklame die Alleinstellung der attraktiven Gewinnhöhe enthält. Darin ist ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu sehen.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.01.2006 - Az.: 1 BvR 939/05
- Leitsatz:
1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00
- Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

