Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05
- Leitsatz:
1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136). - Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 12 B 2908/07
- Leitsatz:
1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2. Dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Gastwirt verbotenem Glücksspiel (hier: Sportwetten) Vorschub leistet. Dabei reicht bloßes Dulden des verbotenen Glücksspiels aus, da dies bei Kenntnis ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstellt. - Staatsanwaltschaft Muenchen, Beschluss v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08
- Leitsatz:
Auch der Spieleinsatz von 50 Cent bei einer Online-Gewinnspiel-Auktion stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Es liegt daher ein Verstoß gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften vor.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.12.2005 - Az.: 6 U 91/05
- Leitsatz:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben,
weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf. - Oberverwaltungsgericht Lueneburg-1, Beschluss v. 10.01.2008 - Az.: 11 ME 479/07
- Leitsatz:
Wer als Pächter Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen Dritte Internetterminals aufstellen, über die rechtswidrige Sportwetten angeboten werden, "veranstaltet" ein Glücksspiel iSd. § 284 Abs.1 StGB und ist damit Täter.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09
- Leitsatz:
Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es durch die Aufforderung, einen Gewinn-Auszahlungstermin zu bestätigen, den Eindruck erweckt, dass der Kunde tatsächliche Gewinnchancen hat. Der Umstand der Unlauterbarkeit wird darüber hinaus bestätigt, wenn vor der eigentlichen Gewinnermittlung zu einem kostenintensiven Anruf einer 0900-Rufnummer gedrängt wird.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.11.2005 - Az.: 6 C 9.05
- Leitsatz:
1. Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.
2. Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig. - Deutsches_Patent-_und_Markenamt , Beschluss v. 24.01.2008 - Az.: 305 39 481.9 / 41 - S 103/06 Lösch
- Leitsatz:
Die Wortbildmarke 305 39 481 [Abbildung eines Kleeblattes mit Text-Bestandteil "Lotto"] ist für den Bereich
"Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit Lotterien und deren Durchführung); Lotteriespiele (soweit in Klasse 28 enthalten); Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für den Femseher; Spielzeug, insbesondere Stofftiere, Spielkarten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere übers Internet; Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie-, Geld- und Glücksspielern" als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.
- Amtsgericht Starnberg, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: 1 Cs 34 Js 41228/08
- Leitsatz:
Es liegt keine strafbare unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie vor, wenn die Teilnehmer für jedes Los lediglich 50 Cent bezahlen und frei entscheiden können, wie viele Lose sie kaufen möchten. Die Erheblichkeitsgrenze ist damit nicht überschritten.
- Finanzgericht Koeln, Urteil v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04
- Leitsatz:
Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von
Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die
staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den
eingenommenen Kundengeldern auszahlen.

