Urteile neu online gestellt

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 1 ME 54/10
Leitsatz:

Ein als "Stehausschank" genehmigtes Lokal, welches sich in direkter Nähe von Spielhallen befindet und mit diesen einen gemeinsamen Eingang teilt, benötigt für die Aufstellung von Geldspielgeräten eine behördliche Erlaubnis, wenn die Räumlichkeiten durch die Aufstellung der Spielautomaten den Gastwirtschaftscharakter verlieren und eine spielhallen-typische Gestaltung eintritt.

Verwaltungsgericht Giessen-, Urteil v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 872/05
Leitsatz:

1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.

Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 3 K 995/07
Leitsatz:

1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 406 O 43/09
Leitsatz:

Die Bandenwerbung mit "free-bwin.com" des Bundesligavereins FC Bayern München für die von "bwin" kostenlos veranstaltete Online-Pokerschule ist unzulässig. Es handelt sich um verschleierte Reklame, da der Kunde damit unmittelbar das Angebot von "bwin" assoziiert, welches gerade kostenpflichtig ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.12.2005 - Az.: III ZR 191/03
Leitsatz:

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 10 G 4285/07
Leitsatz:

1. Es bestehen rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Durch das Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) zum 01.01.2008 hat sich die materielle Rechtslage nicht verändert. Die bisherigen Regelungen in Hessen bzgl. des Verbots privater Glücksspiele bleiben erhalten.

Verwaltungsgerichtshof , Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 10 CS 10.453
Leitsatz:

Bei dem von "bild.de" veranstaltetem Fußball-Manager-Spiel im Internet, bei welchem der Teilnehmer bis zu 100.000,- EUR gewinnen kann, handelt es sich um verbotenes Glücksspiel. Die Entscheidung über den Gewinn hängt dabei überwiegend vom Zufall ab, die Geschicklichkeit des Spielers hat nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 94/04
Leitsatz:

In dem Anbieten einer "LOTTO-Card" liegt eine rechtserhaltende Nutzung der eingetragenen Marke "LOTTO".

Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07
Leitsatz:

1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.
3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793
Leitsatz:

Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Bei den Online-Wetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Jeder Einsatz - egal welcher Höhe - verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.