Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 30.08.2005 - Az.: 5 K 620/05
Leitsatz:

1. Die Zulässigkeit von privaten Sportwetten wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf.
2. Keinesfalls kann von einer "sicheren Einschätzung" der Rechtslage ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005, 1 BvR 223/05, in dem die Anwendbarkeit von § 284 StGB aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten wird.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 2-06 O 605/06
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Verstöße gegen dieses gesetzliche Verbot sind zugleich Wettbewerbsverletzungen.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08
Leitsatz:

Das deutsche Kopplungsverbot, welches im Wettbewerbsrecht verankert ist, ist nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2005 - Az.: 6 B 52.05
Leitsatz:

1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz bleibt auch nach der Wiedervereinigung wirksam.


2. Ob die nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz Wirkung im gesamten Bundesgebiet entfaltet oder nur für das jeweilige Bundesland gilt, kann im vorliegenden Fall aus prozessualen Gründen nicht beantwortet werden.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 65/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09
Leitsatz:

Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der
elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.

Landgericht Kassel, Beschluss v. 02.12.2005 - Az.: 3 Qs 182/05 8863 Js 5972/05
Leitsatz:

§ 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 12 A 102/06
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs. 1 a EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf. - hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf "offshore bookmaking"?
b) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?
Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):
c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?
d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen?

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.12.2009 - Az.: 332 O 408/06
Leitsatz:

Der Abschluss einer Spielsperre eines Casinos wie beispielsweise der Spielbank Hamburg gegenüber einem Spieler beinhaltet die vertraglich verbindliche Verpflichtung, diese Sperre auch einzuhalten. Die Spielbank geht dadurch die Bindung ein, die Vermögensinteressen des Spielsüchtigen vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, muss sie den entstandenen Schaden erstatten.