Urteile neu online gestellt

Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.08.2009 - Az.: 22 O 400/08
Leitsatz:

Die Reklame einer Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente mit Rabattgutscheinen für eine Drogerie ist zulässig. Darin liegt kein übertriebenes Anlocken von Kunden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04
Leitsatz:

1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04 ).


2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.


3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen-3, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 616/07
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 6 A 10199/09
Leitsatz:

Bei Pokerturnieren handelt es sich nicht um verbotenes Glücksspiel, wenn der Veranstalter einen vom Spielerfolg unabhängigen Kostenbeitrag von 15,- EUR pro Teilnehmer erhebt, um die Durchführung des Spiels zu ermöglichen. Darüber hinaus ist ein re-buy nicht zulässig und der Wert des Sachpreises darf 60,- EUR nicht übersteigen.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:

1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.


2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.


3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt.
Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen
Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 6 S 773/07
Leitsatz:

1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen.
2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 08.10.2009 - Az.: 31 O 605/04 SH II
Leitsatz:

Innerhalb von Deutschland abgegebene Wett- und Glücksspielangebote lassen sich anhand der IP-Adresse lokalisieren. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen darin nicht, da die IP-Adressen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.

Oberverwaltungsgericht Sachsen_Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 321/05
Leitsatz:

1. Der Vermittler von Sportwetten über das Internet ist (eher) als Content-Provider denn als Access-Provider einzustufen.


2. Es existiert keine wirksame technische Methode, den Aufenthalt eines Internet-Spielers zweifelsfrei zu bestimmen und so Personen aus einem bestimmten Bundesland vom Mitspielen abzuhalten. Lediglich wenn der Vermittler seine Tätigkeit vollständig aufgeben würde, wäre sichergestellt, dass keine Personen aus dem Bundesland mehr mitspielen würde. Eine solche vollständige Unternehmensaufgabe verstößt jedoch gegen das Übermaßverbot.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 1619/07
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 18.08.2009 - Az.: AN 4 S 09.01413
Leitsatz:

Es liegt in der Verantwortung eines Internet-Wettportal-Betreibers dafür Sorge zu tragen, dass eine zuvor untersagte Annahme von Wettspielen aus Bayern auch durchgesetzt wird. Ist dies nur durch Löschung des gesamten Angebotes möglich, ist diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig.