Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: III ZR 9/07
- Leitsatz:
1. Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276).
2. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. - Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08
- Leitsatz:
Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/04
- Leitsatz:
1. Ein Telefon-Gewinnspiel bei einem Fernseh-Quiz ist als Auslobung iSd. § 657 BGB zu werten, bei dem ein rechtsverbindlicher Anspruch für den Gewinner entsteht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme solcher Telefon-Gewinnspiele.
3. Es steht dem Veranstalter des Gewinnspiels frei, unter gewissen sachlichen Bedingungen Personen von der Teilnahme auszuschließen. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2007 - Az.: 406 O 95/07
- Leitsatz:
1. Die Bandenwerbung in Fussballstadien für ausländische Glücksspiel-Anbieter ist nach § 284 Abs.4 StGB verboten.
2. Wer für die Vergabe der Werbeflächen - insbesondere von Fußball-Länderspielen der Deutschen A-Nationalmannschaft sowie hinsichtlich der Spiele des DFB-Vereinspokals, welche live im Fernsehen übertragen werden - berechtigt ist, haftet als Mitstörer. - Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 17.07.2009 - Az.: 6 L 403/08
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten von Deutschland aus ins Ausland verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften und ist rechtswidrig, wenn hierfür lediglich eine ausländische Konzession vorhanden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers ist insbesondere dann weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse, wenn die Vermittlungstätigkeit erst begonnen wurde, als der Glücksspielstaatsvertrag bereits in Kraft getreten war.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2005 - Az.: 105 Qs 80/05
- Leitsatz:
§ 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NRW ist mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
vom 06.11.2003 (Az C-243/01) mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage
für eine Strafbarkeit - Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 82/05
- Leitsatz:
1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer-den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.
2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato-ren eingesetzt werden. - Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 13 O 52/09
- Leitsatz:
Die Lotto-Reklame "Das Lotto-MusikDing", welche mit Konzerttickets als garantiertem Zusatzgewinn wirbt, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Kunden suggeriert wird, dass das Konzerticket auf jeden Fall Bestandteil des "Lotto-MusikDings" ist.
- Landgericht Koeln-, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 81 O 30/05
- Leitsatz:
1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite
auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dafür ist es ausreichend, wenn bei der Angabe der
der persönlichen Daten "Germany" aus einer Auswahlliste angeklickt werden kann.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung. - Verfassungsgerichtshof Bayern, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05
- Leitsatz:
1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung.
2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

