Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.10.2001 - Az.: I ZR 172/99
- Leitsatz:
1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet Wirkung im gesamten Bundesgebiet.
2. Eine Vermittlung von Sportwetten für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist daher nicht wettbewerbswidrig. - Saechsisches_Oberverwaltungsgericht-2 , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 311/06
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09
- Leitsatz:
Die Oster-Aktion "Oster-Rubbellose" im Osterkorb verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Die Reklame sei nicht sachlich gehalten und animiere durch die besondere Aufmachung der Abbildung zum Spielen.
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 21.01.2004 - Az.: 14 O 3/04 KfH III
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten eines in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmens an ein in Österreich geschäftsansässiges Unternehmen, welches die entsprechenden Zulassungen von den österreichischen Verwaltungsbehörden erhalten hat, ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.
- Saechsisches_Oberverwaltungsgericht , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 286/06
- Leitsatz:
1. Die zu DDR-erteilte Sportwetten-Genehmigung ist bis heute wirksam.
2. Die räumliche Geltung dieser Genehmigung ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR begrenzt.
3. Der Veranstalter hat somit dafür Sorge zu tragen, er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Veranstalter und Vermittler von Wetten nicht gegen die Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB verstößt, indem er es Personen, die sich nicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ermöglicht, an diesen Wetten teilzunehmen.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08
- Leitsatz:
1. Es handelt sich um unerlaubte Glücksspielwerbung, wenn der Jackpot farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.
2. Wird auf der Internetseite eines Glücksspielanbieters ein überdimensional großes Lotterielos abgebildet sowie eine glücklich lächelnde Personen, handelt es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines
europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.
2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich
eine wettbewerbswidrige Handlung.
3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich,
er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung. - Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
- Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08
- Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 U 197/04
- Leitsatz:
Kapitalanlagen, bei denen die Höhe des Zinsbonus in Abhängigkeit vom Ausgang von Sportereignissen bestimmt wird, sind kein Glücksspiel.

