Urteile neu online gestellt

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 11 O 12/09
Leitsatz:

Die Werbung für Glücksspiele darf grundsätzlich auch werbende Elemente enthalten, so lange sie sich an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit hält.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01
Leitsatz:

1. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.

2. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: 1 BvR 2218/06
Leitsatz:

Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06) hinsichtlich der räumlichen Reichweite von DDR-Sportwetten-Genehmigungen verletzt Art. 12 GG und wird daher aufgehoben.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.07.2009 - Az.: 11 O 29/09
Leitsatz:

1. Eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten ist in einem Rechtsstreit gegen Anbieter aus dem Glücksspielsektor aktivlegitimiert. Um die Suchtgefahren effektiv zu bekämpfen, reicht es für die Aktivlegitimation aus, dass der Marktanteil sich im Promillebereich bewegt.
2. Sind Rubellose und deren Werbeflyer nicht aufreißerisch gestaltet, so liegt kein Verstoß gegen das Glücksspielwerbeverbot vor, da es an einer Anreizwirkung oder Ermunterung zum Glücksspiel fehlt.

Amtsgericht Moenchengladbach, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 13 Ds/102 Js 989/01-162/02
Leitsatz:

1. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 3,60 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen.


2. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht dies für
die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus.


3. Hat sich der Täter vor Aufnahme eines Glücksspiels anwaltlich beraten lassen und hat er auf die anwaltliche Zusage, es handle
sich um ein strafloses Gewinnspiel vertraut, liegt ein Tatbestands-Irrtum vor, der zur Nichtbestrafung führt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 4 B 1552/06
Leitsatz:

1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen.
2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 7 K 1307/09
Leitsatz:

Die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme über eine SMS erfolgt, kann versagt werden, weil in diesem Fall die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet ist.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04
Leitsatz:

Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 4 E 3977/07
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 1 Ss 541/08 (11/09)
Leitsatz:

1. Der im Jahr 2007 geltende Lotterie-Staatsvertrag (LotterieStV) bietet keine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspiel, da der LotterieStV verfassungswidrig war.
2. Im Jahr 2008 wies das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) Vollzugsdefizite auf, so dass es auch zu diesem Zeitpunkt an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung fehlt.