Urteile neu online gestellt
- Landgericht Koeln, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 31 O 599/08
- Leitsatz:
§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Dem Verbot eines Online-Glücksspielangebotes steht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht entgegen.
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 2885/07
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09
- Leitsatz:
1. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen.
2. Wird für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag bis maximal 30,- EUR erhoben und dient der Gewinn sämtlicher Blinds dazu, Mehrfachberechtigungen für weitere Turniere zu erlangen, ist darin ein Entgelt zusehen, das auf eine wertmäßig hohe Gewinnchance abzielt. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02
- Leitsatz:
Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.10.2007 - Az.: 1 BvR 973/05
- Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Niedersachsen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.07.2009 - Az.: I ZR 147/06
- Leitsatz:
Wird gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung von Vorratsgesellschaften mit einer attraktiven Gewinnchance (hier: Smart Cabrio) geworben, liegt eine unsachgemäße Beeinflussung vor, die zur Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels führt, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Interessen Dritter zu wahren haben.
- Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
- Leitsatz:
Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 6 S 2223/07
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09
- Leitsatz:
1. Pokerspiele sind Glücksspiele, da der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.
2. Das Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele, die gegen ein Entgelt angeboten werden, gilt auch für Pokerspiele. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 19.07.2000 - Az.: 1 BvR 539/96
- Leitsatz:
1.Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.
2.Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
3.Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren.

