Urteile neu online gestellt

Landgericht Koeln, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 31 O 599/08
Leitsatz:

§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Dem Verbot eines Online-Glücksspielangebotes steht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht entgegen.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 2885/07
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09
Leitsatz:

1. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen.
2. Wird für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag bis maximal 30,- EUR erhoben und dient der Gewinn sämtlicher Blinds dazu, Mehrfachberechtigungen für weitere Turniere zu erlangen, ist darin ein Entgelt zusehen, das auf eine wertmäßig hohe Gewinnchance abzielt.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02
Leitsatz:

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.10.2007 - Az.: 1 BvR 973/05
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Niedersachsen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.07.2009 - Az.: I ZR 147/06
Leitsatz:

Wird gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung von Vorratsgesellschaften mit einer attraktiven Gewinnchance (hier: Smart Cabrio) geworben, liegt eine unsachgemäße Beeinflussung vor, die zur Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels führt, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Interessen Dritter zu wahren haben.

Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
Leitsatz:

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 6 S 2223/07
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09
Leitsatz:

1. Pokerspiele sind Glücksspiele, da der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.
2. Das Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele, die gegen ein Entgelt angeboten werden, gilt auch für Pokerspiele.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 19.07.2000 - Az.: 1 BvR 539/96
Leitsatz:

1.Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.

2.Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.

3.Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren.