Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 5 St RR 132/09
- Leitsatz:
Ein Pokerturnier ist dann nicht als strafbare unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels einzustufen, wenn von dem Startgeld i.H.v. 15,- EUR keine Sachpreise oder Geld gewonnen werden kann, sondern Teilnahmeberechtigungen für weitere Spielrunden. Dann ist das Startgeld nicht als glücksspielrelevanter Einsatz einzustufen, sondern als Kostenbeitrag.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: C-195/06
- Leitsatz:
Eine Fernsehsendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,
ist dann Teleshopping, wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung - bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen - sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;
ist Fernsehwerbung, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 222/06
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen, welches sein Konzept zur Qualitätssicherung von "MacDent"-Zahnarztpraxen mit einem Gewinnspiel bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.
2. Die Werbemaßnahme verstößt nicht bereits deshalb gegen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung, weil die Werbung das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umreißt. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht, dass auf einer Werbepostkarte das gesamte Konzept in seinen Einzelheiten vorgestellt wird. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08
- Leitsatz:
Eine Fluglinie handelt wettbewerbswidrig, wenn sie einen Buchungswettbewerb zwischen Reisebüros veranstaltet und einen Gewinn in Höhe von 5.000,- EUR auslobt. Die Reisebüros werden dadurch versuchen, verstärkt Reisen dieses Anbieters zu verkaufen. Der Kunde wird durch das Verhalten der Mitarbeiter des Reisebüros in unsachlicher Weise beeinflusst und zum Kauf von Produkten animiert, für die er sich unter anderen Unständen nicht entschieden hätte.
- Landgericht Giessen, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: Qs 78/07
- Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805
- Leitsatz:
Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Schleichwerbungsverbot bei der Übertragung des Pokerturniers "PartyPoker-Football & Poker Legends Cup". Auch wenn der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" insgesamt 16 von 44 Minuten Übertragungszeit sichtbar ist, liegt eine verbotene Schleichwerbung erst vor, wenn der Werbeeffekt im Vordergrund steht.
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07
- Leitsatz:
1. Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen
dieses Probetrainings einen Fitness-Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.
2. Dem Verbraucher steht in einem solchen Fall also das gesetzliche Widerrufsrecht zu. - Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09
- Leitsatz:
Bei einer Online-Tombola handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Einsatz nur 50 Cent beträgt. Die Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten führt dazu, dass die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent überschritten ist.
- Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 29.10.2007 - Az.: 5 Kls 307 Js 31714/05

