Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 261/07
- Leitsatz:
Es ist verboten, öffentliche Glücksspiele - hier Sportwetten zu festen Gewinnquoten - im Internet anzubieten. Dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Ein Einsatz von 15,- EUR ist ein erheblicher Einsatz und erfüllt damit die Voraussetzungen eines verbotenen Glücksspiel iSd. § 284 StGB. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 93/07
- Leitsatz:
Es ist verboten, öffentliche Glücksspiele - hier Sportwetten zu festen Gewinnquoten - im Internet anzubieten. Dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.06.2007 - Az.: 1 Bs 107/07
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 04.05.2009 - Az.: 13 U 42/09 (Kart)
- Leitsatz:
1. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, die auch das Glücksspielverbot im Internet normieren, sind mit EU-Recht vereinbar.
2. Das private Wettunternehmen wird in seiner Tätigkeit durch das Verbot zwar eingeschränkt, diese Beschränkung ist aber zur Verhinderung von Spielsucht gerechtfertigt. - Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 4 E 690/07
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 408 O 178/07
- Leitsatz:
1. Ein privater Spielvermittler, der die Teilnahme an den staatlichen Lotterien vermittelt, darf nicht mit den Aussagen "STAATLICH" und "VERTRAUENSGARANTIE" werben.
2. Wird nicht bei allen angebotenen Glücksspielen eines Spielvermittlers der gesamte Einsatz an die Spielveranstalter weitergeleitet, darf der Spielvermittler nicht mit den Aussagen "KOSTENLOS" oder "SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN" werben.
3. Über die Zusammensetzung der anfallenden Gebühren muss ein Internet-Vermittler den Teilnehmer vorab per E-Mail unterrichten.
4. Die Versendung von E-Mail-Newslettern ohne Einwilligung ist unlauter. Gewinnbenachrichtigungen dürfen aber durch werbende Inhalte ergänzt werden.
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 20.09.2007 - Az.: 7 L 900/07
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05
- Leitsatz:
Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist rechtswidrig, wenn sich die Maßnahme auf ein strafrechtliches Verbot stützt, welches zum Zeitpunkt der Anordnung verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit kann sich im Fall des unerlaubten Glücksspiels daraus ergeben, dass ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorliegt.
- Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Ein bloßes Entgelt von 15,- EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B. Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise).

