Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 10 BV 07.558
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Bayerns verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: 1 L 726/07
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2009 - Az.: 4 E 1677/09
- Leitsatz:
Bei dem Angebot des Unternehmens "bet-at-home" handelt es sich nach deutschem Recht um verbotenes Glücksspiel. Der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum, Michael Stich, darf daher nicht mit dem "bet-at-home"-Namen und -Logo werben.
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 20.08.2007 - Az.: 10 A 1224/07
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.05.2009 - Az.: Xa ZR 9/08
- Leitsatz:
Die Vereinbarung einer Prämie für den Gewinn des Meisterschaftstitels ist keine Schenkung, da die Zahlung von einer Gegenleistung abhängt. Das Gewinnversprechen unterliegt damit nicht den Formvorschriften der Schenkung und kann daher auch mündlich geschlossen werden.
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 6 L 583/07.MZ
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 11 A 4402/07
- Leitsatz:
Ein Aufsteller von Spielgeräten darf zu Werbezwecken keine Vergünstigungen in Form von Freicoupons oder Gutscheinen gewähren. Er verstößt damit gegen die Spielverordnung.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder für den Erwerb einer Gewinnschance entrichtet, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 31/06
- Leitsatz:
Die Werbung damit, dass in einer Angebotswoche jeder 100. Einkauf gratis sei, ist nicht unlauter. Die Käufer können mit einem derartigen Anreiz umgehen, eine unsachgemäße Beeinflussung der Kaufentscheidungen steht nicht zu befürchten.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900
- Leitsatz:
1. Roulette, Black-Jack und Poker sind zufallsbezogen und somit Glücksspiele.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden
Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden, handelt es
sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

