Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08
Leitsatz:

Die Bedingungen einer Gutschein-Werbung, die einen Rabatt von 900,- EUR verspricht, muss für den Kunden transparent gestaltet sein. Wird dabei mit einem Listenpreis geworben, muss dieser zugänglich sein, damit sich der Verbraucher anhand von Vergleichpreisen über einen möglichen Preisvorteil informieren kann.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07
Leitsatz:

Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" in gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bars, Cafes, Bistros) ist wettbewerbswidrig.
Hinweis: Das Urteil bestätigt teilweise die Entscheidung der 1. Instanz des LG Hannover (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05)

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 06.05.2009 - Az.: 9 U 117/09
Leitsatz:

Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH darf nicht für die Glücksspiellotterie "6 aus 49" mit einem Jackpot werben, wenn die im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebene Information fehlt wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 14.08.2007 - Az.: 16 O 1002/05
Leitsatz:

1. Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter ohne deutsche Lizenz ist wettbewerbswidrig und begründet - zunächst - einen Unterlassungsanspruch.
2. Da die derzeitige Rechtslage im deutschen Sportwetten-Recht jedoch europarechtswidrig ist, sperrt das vorrangige Europarecht das deutsche Wettbewerbsrecht, so dass letzten Endes kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08
Leitsatz:

Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.

Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.09.2007 - Az.: 71 O 79/07
Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.02.2009 - Az.: 6 S 3328/08
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Amtsgericht Erlangen, Beschluss v. 28.09.2007 - Az.: 1 Ds 905 Js 148029/06
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 108.07
Leitsatz:

1. Die in Österreich bzw. Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.
2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Österreich bzw. Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 1125 Cs 307 Js 36189/06
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.