Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: 7 K 3335/08
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 82/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 15.09.2008 - Az.: 2 K 174/08
Leitsatz:

1. Der rechtliche Rahmen für Sportwetten in Baden-Württemberg ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
2. Die derzeitige Ausgestaltung des Vertriebs der Sportwetten über Annahmestellen führt dazu, dass das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheint. Dies trägt dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht nicht ausreichend Rechnung, so dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegt.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 2772/06
Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 6 B 50/08
Leitsatz:

Die Vorschrift im niedersächsischen Glücksspielgesetz, die Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen für Sportwetten regelt, stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar.

Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 1 Qs 26/07
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: 5 L 418/08.WI
Leitsatz:

Die Begrenzung terrestrischer Annahmestellen für Lotterien durch Nichtzulassung gewerblicher Spielvermittler in Hessen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 57/05
Leitsatz:

1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150 % Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09
Leitsatz:

Wird die Dekonnektierung einer Internetadresse aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch die zuständige Behörde angeordnet, ist diese Anordnung räumlich auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich eine Dekonnektierung aber weltweit auswirkt, überschreitet die Landesbehörde ihre Ermächtigung.

Amtsgericht Fuerstenfeldbruck, Urteil v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07
Leitsatz:

Werden bei bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und werden die Gewinne durch Dritte gesponsert, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld nicht um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.