Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Saarland, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08
- Leitsatz:
1. "Win Fonds" sind Glücksspiele.
2. Wer dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme und anderen Gewinnspielen mittels "Win Fonds" anbietet, handelt als gewerblicher Spielvermittler. - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 7 K 2980/06
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08
- Leitsatz:
1. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln sowie die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die zuständige Behörde kann von einem Glücksspielanbieter verlangen, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen. - Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 16.05.2007 - Az.: M 16 S 07.1783
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
- Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
2. Weigert sich ein Spielvermittler hartnäckig, der Untersagungsverfügung nachzukommen, kann die Verfügung auch ohne vorherige Festsetzung von Zwangsgeld durch zwangsweise Schließung und Versiegelung des Wettbüros vollzogen werden. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.08.2007 - Az.: 4 StR 62/07
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 6 S 1288/08
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 4 B 2757/06
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 13.10.2008 - Az.: 10 CS 08.1869
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
- Landgericht Magdeburg, Uteil v. 27.06.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)

