Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 4 U 186/08
Leitsatz:

Befindet sich hinter zwei formal getrennten Spielhallen die Möglichkeit, von einer Halle in die andere zu gelangen, ohne eine öffentliche Fläche zu betreten, entsteht beim Publikum der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle. Danach müssen auch die Vorschriften der zahlenmäßigen Beschränkung bei der Aufstellung der Geräte eingehalten werden. Insgesamt dürfen maximal 12 Spielgeräte pro einheitlicher Halle platziert werden.

Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07
Leitsatz:

Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07
Leitsatz:

1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.
2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 6 S 1590/06
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 11 ME 367/08
Leitsatz:

1. Die Regelungen über Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz sind nach vorläufiger Prüfung verfassungsgemäß. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht ist zu prüfen, ob die abweichenden Regelungen für Automatenspiele zu einer Rechtslage führen, die nicht kohärent und systematisch die Spielsucht bekämpft.
2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers, um dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht Rechnung zu tragen. Ein Spielvermittler, der seine Tätigkeit trotz unklarer Rechtslage aufgenommen hat, kann sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 11.06.2007 - Az.: 10 G 958/07
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 4 E 1358/08
Leitsatz:

Selbst wenn in laufenden Parallelverfahren über gleiche Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ist keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens geboten. Ein Grund, die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Fall aufzuschieben, liegt nicht vor.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 24.07.2007 - Az.: 4 K 4435/06
Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
Leitsatz:

Eine Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten, die nicht betriebsbezogen ist, ist bestimmt genug und damit gültig, wenn unmissverständlich hervorgeht, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt wird.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 24.07.2007 - Az.: 4 K 4435/06