Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 5 L 52/09.KO
Leitsatz:

Eine landesrechtliche Neuregelung zur Reduzierung der Annahmestellen für Sportwetten, die den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine neue – zugunsten des Sofortvollzugsinteresses ausfallende – Entscheidung über den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung herbeizuführen.

Landgericht Bochum, Beschluss v. 04.08.2005 - Az.: 10 Qs 11/05
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 1 S 203.08
Leitsatz:

1. Das Veranstalten öffentlich erlaubter Pokerturniere unterliegt ganz bestimmten, engen Voraussetzungen. Das Teilnahmeentgelt darf maximal 30,- EUR betragen, es dürfen nur Sachpreise im Wert von insgesamt 300,- EUR ausgeschüttet werden und es darf nur eine einmalige Startberechtigung vermittelt werden.
2. Wird lediglich aufgrund einer Vermutung eine Untersagungsverfügung gegen den Veranstalter ausgesprochen, ist dies ernstlich anzuzweifeln und rechtfertigt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Dies kann unter der Maßgabe bestimmter Kriterien ausgesprochen werden, die sicherstellen, dass es nicht zu unerlaubtem Glücksspiel kommt.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 5 K 1054/05
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 10 B 740/09
Leitsatz:

Hat ein Spielvermittler mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen das Verbot, über das Internet in einem Bundesland für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln, keinen Erfolg, kann anschließend wegen der Nichtbefolgung des Verbots gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Zwangsgeldbescheid kommt nicht in Betracht, da es für die Verhängung eines Zwangsgeldes nur auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen - noch nicht rechtskräftig entschiedene - Rechtmäßigkeit ankommt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.06.2005 - Az.: 12 B 10467/05.OVG
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 22.09.2008 - Az.: 35 A 15.08
Leitsatz:

Einschränkende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie dem entsprechenden Landesgesetz Berlins, die u.a. einen Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung von Glücksspielen, ein Verbot der Internet-Vermittlung und Internet-Werbung sowie eine Einschränkung auf das Bundesland Berlin hinsichtlich Spielern und Vermittlern vorsehen, sind auf Vermittler von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche und Klassenlotterien nicht anwendbar.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 17.09.2006 - Az.: 3 L 342/06
Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 02.04.2009 - Az.: 6 B 15/09
Leitsatz:

Ist die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz offen, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Spielvermittlers.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 214/06