Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 23 U 3232/08
- Leitsatz:
Ein Teilnehmer eines Schenkkreises hat keinen Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Verlustes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen einen im Schenkkreis aktiven "Chartführer", wenn nicht besonders verwerfliche Umstände, z.B. das Ausnutzen eines Informationsmangels beim Teilnehmer, vorliegen.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 13 B 307/09
- Leitsatz:
Die Aussetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen einen Glücksspiel-Vermittler (hier: Lotto "6 aus 49") ist nicht mit unerträglichen Konsequenzen verbunden, wenn dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhält und die dem Zwangsgeld zugrunde liegende Untersagungsverfügung möglicherweise rechtswidrig ist.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11O 66/06
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08
- Leitsatz:
1. Der Online-Sportwettenanbieter bwin darf weiter Glücksspiel anbieten, welches für die Verbraucher in Niedersachsen abrufbar ist.
2. Zurzeit bestehen Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichen, dass nur für die in Niedersachsen abrufbaren Internetangebote der Zugang zu den Webseiten von bwin gesperrt wird. Ist diese Sperrung nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen. - Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 521/06.MZ
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08
- Leitsatz:
Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.01.2007 - Az.: 1 Bs 281/06
- Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08
- Leitsatz:
1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.
2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.
3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: M 16 K 05.5341

