Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09
- Leitsatz:
Die Tipp24 AG hat in Hamburg einen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5L1133/06.NW
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 20.11.2008 - Az.: 10 CS 08.2399
- Leitsatz:
1. Die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden. Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels haben nicht denselben Effekt wie der komplette Werbeverzicht.
2. Eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung kann mittels Geolokalisationsprogrammen durchgeführt werden.
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 1 U927/06
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 11 W 8/09
- Leitsatz:
Betreibt ein gewerblicher Spielvermittler die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), so liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor und begründet eine fristlose Kündigung durch die Landeslotteriegesellschaft.
- Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 33 Js 19177/04
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 31.03.2009 - Az.: Kart U 4/08
- Leitsatz:
Eine Landeslotteriegesellschaft missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie die elektronische Schnittstelle schließt und damit einem konkurrierenden Unternehmen den zwingend notwendigen Netzzugang verweigert.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 20.06.2006 - Az.: 11 K 850/06
- Landgericht Koeln, Urteil v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09
- Leitsatz:
Es liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, wenn im Internet ohne behördliche Genehmigung eine Tombola angeboten wird und der Einsatz 50 Cent beträgt, da der Spieler jederzeit ohne einen neuen Entschluß zu fassen, weitere Lose für 50 Cent kaufen kann.
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 09.06.2006 - Az.: 3 L 295/06

