Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09
- Leitsatz:
Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.
- Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss v. 27.12.2006 - Az.: 1 K 2034/06
- Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 7 KfH O 302/08
- Leitsatz:
Das Verhalten eines in den Niederlanden ansässigen Winfonds-Lotterieunternehmens ist rechtsmissbräuchlich, wenn es die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes wegen geringer Verstöße abmahnt, den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages aber selbst massiv zuwider handelt.
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 19.12.2006 - Az.: 11 ME 253/06
- Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 1 K 592/08
- Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn Sachpreise in nur geringem Wert gewonnen werden können und die Teilnehmer anstelle eines Einsatzes lediglich einen Kostenbeitrag i.H.v. 15,- EUR zahlen.
2. Werden die Eintrittsgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. - Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06
- Leitsatz:
Das Bewerben privater Sportwetten-Vermittlung im Fernsehen oder im Internet verstößt gegen § 284 Abs. 1, 4 StGB und ist daher wettbewerbswidrig.
- Oberverwaltungsgericht Rheinland_Pfalz, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 B 10778/08
- Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine unerlaubten Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein nur geringer Kostenbeitrag von 15,- EUR gezahlt wird und die Teilnehmer lediglich geringwertige Sachpreise gewinnen können.
2. Werden die Eintrittsgelder zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154
- Leitsatz:
Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt.
- Landgericht Hannover, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08
- Leitsatz:
Tipp24 hat als gewerblicher Spielvermittler keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 37/06

