Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07
- Leitsatz:
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Hauptpreise durch Sponsoren finanziert, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 20.02.2007 - Az.: 4 K 4582/06
- Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09
- Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielvermittler hat einen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.
- Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss v. 10.01.2007 - Az.: 1 K 2123/06
- Landgericht Kiel, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08
- Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Schleswig-Holstein auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.01.2007 - Az.: OVG 1 S 107.06
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09
- Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 39/06
- Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.12.2008 - Az.: III ZR 132/08
- Leitsatz:
Die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Zuwendungen im Rahmen eines Schenkkreises (Schneeballsystems) beginnt im Jahr der Zuwendung zu laufen.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
- Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.

