Urteile neu online gestellt

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/08
Leitsatz:

Die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages zum gewerblichen Spielvermittler sind verfassungsgemäß.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2006 - Az.: 5St RR 115/05
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05
Leitsatz:

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.
Hinweis: Der BGH bestätigt damit in der Revision die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04)

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 5 Qs 29/06
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 34 O 138/07 KfH
Leitsatz:

Stellt ein Spielhallenbetreiber Automaten auf, die den Gewinn von mehr als sechs Freispielen ermöglichen, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 K5910/05
Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300
Leitsatz:

1. Eine Internet-Hausverlosung (hier: winyourhome.de) mit einer Teilnahmegebühr von 15,- EUR und einem gemischten Spiel aus Zufall und Geschicklichkeit ist ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.
2. Ein Spielablauf, bei dem die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantwortet müssen und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekommen, ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
3. Die Androhung eines verwaltungsrechtliches Zwangsgeldes iHv. 50.000,- EUR ist bei einer erwarteten Einnahme von 400.000,- EUR Teilnahmegebühren angemessen und verhältnismäßig.

Hinweis:


Siehe generell zur Frage, ob Hausverlosungen in Deutschland erlaubt sind, den Grundlagen-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Es gibt inzwischen auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 26.03.2007 - Az.: 1 BvR 2228/02
Landgericht Koblenz, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 4 HK O 133/08
Leitsatz:

Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit staatlichem Glücksspiel erfolgen, sind dann unzulässig, wenn sie zur Teilnahme motivieren, nicht auf eine mögliche Suchtgefahr hinweisen und Minderjährige zum Glücksspiel animieren.

Europaeischer Gerichtshof, Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04; C-359/04; C-360/04
Leitsatz:

1. Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.
2. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
3. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.
4. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.