Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 14.08.2008 - Az.: KVR 64/07
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 5 L 1716/06.NW
- Leitsatz:
1. Das rheinland-pfälzische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 08.05.2008 - Az.: 4 W 57/08
- Leitsatz:
Es ist wettbewerbswidrig, die Teilnahme eines Gewinnspiels von dem Erwerb einer Kreditkarte und von dem entgeltlichen Einkauf mit dieser Karte abhängig zu machen.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 5 E 1417/05
- Landgericht Giessen, Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: Qs 224/06
- Leitsatz:
1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen. - Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.07.2008 - Az.: 3 L 2207/07
- Landgericht Regensburg, Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: 1 Qs 106/2006
- Leitsatz:
Das Vermitteln von Sportwetten nach England an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats
Bayern ist - jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG v. 28.03.2006, Az.
1 BvR 1054/01 - nicht strafbar, da
das staatliche Wettmonopol verfassungswidrig ist.
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.06.2008 - Az.: 3 L 517/08
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden.

