Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 24.06.2008 - Az.: M 16 S 08.2871
- Landgericht Hannover, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05
- Leitsatz:
Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen ist wettbewerbswidrig.
Hinweis: Das Urteil wurde teilweise in der Berufungsinstanz bestätigt: OLG Celle (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07) - Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 18.06.2008 - Az.: 6 K 332/08.MZ
- Landgericht Essen, Beschluss v. 15.11.2006 - Az.: 41 O 147/05
- Leitsatz:
Auch wenn sich 95% der betreffenden Wettbewerber (hier: Spielhallenbetreiber, die Fun Games anbieten) rechtswidrig verhalten, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der eigenen, wettbewerbswidrigen Handlung. Für die Annahme der Wettbewerbswidrigkeit reicht es schon aus, wenn ein einziger Wettbewerber, der sich rechtskonform verhält, beeinträchtigt wird.
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 1 L 1849/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 85/05
- Leitsatz:
1. Ein Postunternehmen, das für Wurfsendungen, in denen für ein nicht in Deutschland lizensiertes Glücksspiel geworben wird, verteilt und von diesen Umständen Kenntnis hat, haftet als Gehilfe in Form der Beihilfe. Da vor Durchführung der Auslieferung stets ein Belegstück im Vorwege vorgelegt wird, besteht für das Postunternehmen eine vorherige Überprüfungspflicht.
2. Diese vorherige Überprüfungspflicht verstößt auch nicht gegen das Postgeheimnis.
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 3 K 897/05
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06
- Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: KZR 61/07
- Landgericht Memmingen, Beschluß v. 24.01.2007 - Az.: 2 Qs 139/06
- Leitsatz:
1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen.

