Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Koeln_5, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 200/06
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 9/06
Leitsatz:

Die Vorschriften für gewerbliche Spielvermitter nach § 14 LotterieStV sind auch für ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar, wenn der Anbieter sich gezielt an den deutschen Kundenkreis wendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter über eine DE-Domain wirbt, die Zahlungsabwicklung in Deutschland erfolgt und ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks anbietet.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 29.01.2007 - Az.: OVG 1 S 109.06
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.12.2006 - Az.: 22 U 250/05
Leitsatz:

1. Im Falle einer Spieler-Selbstsperre trifft die Spielbank eine Überwachungspflicht, dass der gesperrte Spieler auch am sog. "Kleinen Spiel" nicht teilnehmen kann.
2. Verletzt die Spielbank diese Überwachungspflicht, hat der Spieler einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der verspielten Geldbeträge.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 5 B 213/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 09.01.2007 - Az.: 7 L 1631/06
Leitsatz:

1. Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.
2. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen. Es erfasst jede Art von Jackpots, auch ungekoppelte.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 06.07.2007 - Az.: 1 Bs 137/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 05.01.2007 - Az.: 7 L 1605/06
Leitsatz:

1. Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.
2. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen. Es erfasst jede Art von Jackpots, auch ungekoppelte.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 02.05.2007 - Az.: 11 ME 106/07
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06
Leitsatz:

Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der
durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:


Das OLG Frankfurt bestätigt damit die Entscheidung des LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) aus der 1. Instanz.