Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 1 L 247/08
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06
Leitsatz:

1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit auch Jackpots.
2. Die Ausnahmeregelungen des § 6a SpielVO sind auf Geldspielgeräte nicht anwendbar, da § 6a SpielVO nur so genannte "Fun Games" betrifft, die keiner Bauartzulassung oder Erlaubnis bedürfen. Sie betrifft hingegen nicht die in § 9 Abs. 2 SpielVO geregelten Fälle der Vergünstigungen bei den gem. §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräten.

Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 6 B 364/08
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06
Leitsatz:

Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 06.02.2008 - Az.: AN 4 S 08.00094
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06
Leitsatz:

1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 A 165/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06
Leitsatz:

1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht.

Verwaltungsgericht Gera, Beschluss v. 20.03.2008 - Az.: 1 E 1723/07 Ge
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06
Leitsatz:

Angesichts der Entscheidungen des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) und der "Gambelli"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01) bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Verurteilung wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels. Das Verfahren ist vielmehr nach § 153 StPO einzustellen.