Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.06.2008 - Az.: 10 CS 08.1102
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: OVG: 1 B 273/06
Leitsatz:

1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.
2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.
3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: M 16 S 08.1895
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06
Leitsatz:

Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2006 - Az.: 315 O 484/06
Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06
Leitsatz:

1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Insbesondere besteht ein Verbot für jede Art von Jackpot.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG vor.

Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 2 QS 118/06
Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04
Leitsatz:

1. Spielhallen und Spielbanken dürfen hinsichtlich der Öffnungszeiten grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.11.2007 - Az.: 13 O 119/06
Verwaltungsgericht Frankfurt_Oder, Beschluss v. 12.09.2006 - Az.: 4 L 302/06
Leitsatz:

1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
4. Das bloße Betreiben eines Sportwetten-Terminals fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB. Ob eine strafbare Beihilfe-Handlung vorliegt, bedarf nicht der abschließenden Klärung, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Annahme.