Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln_4, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 02.08.2006 - Az.: 1 BvR 2677/04
- Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01. - Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08
- Leitsatz:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. Gleiches gilt für solche Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere).
3. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Poker als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 d Abs.1 S.1 GewO zu qualifizieren ist, so dass es nach § 15 Abs.2 S.1 GewO bzw. § 60 d GewO untersagt werden kann.
Hinweis: Das OVG Münster hebt damit die Entscheidung der Vorinstanz VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) auf. - Verwaltungsgericht Koeln-2, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05
- Leitsatz:
1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/07
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 05.07.2007 - Az.: 1 Ws 61/07
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 2 K 500/05
- Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ausreichend umgesetzt.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.03.2008 - Az.: 620 Qs 7/08
- Leitsatz:
1. Es kann dahinstehen, ob Poker zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel ist. Denn selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gewinnspielen ohne die hierzu gemäß § 33 d Abs.1 GewO erforderliche Erlaubnis.
2. Auch der Verdacht einer bloßen Ordnungswidrigkeit ermöglicht die strafprozessuale Maßnahme der Durchsuchung.
- Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2006 - Az.: 1 K 2231/04
- Leitsatz:
Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

