Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 3 L 343/07
Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06
Leitsatz:

Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.05.2008 - Az.: VG 35 A 108.08
Verwaltungsgericht Stade-2, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06
Leitsatz:

Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerde-Instanz bestätigt OVG Lueneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06)

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 28.04.2008 - Az.: 1 L 240/08.TR
Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.04.2006 - Az.: 1 B 21/06
Leitsatz:

Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 4 B 298/08
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 03.08.2006 - Az.: 24 CS 06.1365
Leitsatz:

Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken. Bei Erfüllung der in dieser Entscheidung vorgegebenen Maßgaben für das staatliche Wettangebot bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht. Damit bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Untersagung des Vermittelns von Sportwetten, wenn der Anbieter dieser Wetten über die Konzession in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hierfür verfügt.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.2008 - Az.: 4 E 971/08
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 24.07.2006 - Az.: 5 V 1707/06
Leitsatz:

Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig.