Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 31.03.2008 - Az.: 11 LA 458/07
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 19.05.2006 - Az.: 3 K 346/05
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: 3 L 687/07
- Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 07.07.2006 - Az.: 3 L 336/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.03.2008 - Az.: I ZR 156/07
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06
- Leitsatz:
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
- Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 12.07.2006 - Az.: 8 G 1644/06
- Leitsatz:
1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.
2. Das Fehlen von zeitlichen Übergangsvorschriften von der alten zur neuen SpielVO ist verfassungsgemäß. - Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 16.04.2008 - Az.: 1 K 2052/06
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 1186/06
- Leitsatz:
1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts kann die ursprünglich formelle Zulassungspflichtigkeit entfallen, d.h. es besteht dann keine formelle Illegalität.
2. Es besteht keine Pflicht, eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in diesen Fällen beizubringen, zumal die PTB gesetzlich gar nicht befugt ist, solche Prüfungen vorzunehmen.

