Urteile neu online gestellt

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1327/07.NW
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 6 S 3069/07
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04
Leitsatz:

1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines
Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile
des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B.
"6 aus 49") eingeengt hat.
2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist
nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG,
wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise
darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts
erblickt.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: 5 L 264/08.WI
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04
Leitsatz:

1. Für die vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) bestimmte Übergangsfrist ist es wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Auflagen erst nach und nach erfüllt werden können und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer - über bloße Warnhinweise hinausgehenden - aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf organisatorischer Vorlaufzeiten, die gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.
2. Die Frage, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls offenbleiben.

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1431/07.NW
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.

Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 23.10.2007 - Az.: M 16 K 07.1149
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5 L 1133/06.NW
Leitsatz:

1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt.




2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt werden, muss aber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist.
4. Bis zu einer Klärung dieser Frage im Rahmen eines Hauptsachverfahrens kommt der Vermittlung von privaten Sportwetten ein überwiegendes Rechtsschutzinteresse
zu.