Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 07.02.2008 - Az.: 1 Ws 229/07
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind. - Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 1 L 12/08
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05
- Leitsatz:
1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.
2. Überdies ist zu befürchten, dass die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können und dass dieses Gericht im Jahre 2008 das in § 284 StGB enthaltene Verbot und das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig und nichtig erklären wird. - Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08
- Leitsatz:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.
3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden.
Hinweis: Das OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08) hat die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 10.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1513
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07
- Leitsatz:
1. Unabhängig davon, ob Pokern als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, die Privaten nicht erteilt wird bzw. werden kann.
2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.
3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht.
4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht. - Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
- Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 5 B 4/08
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.
3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

