Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176
- Leitsatz:
Es handelt sich um verbotene Glücksspiele, auch wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138
- Leitsatz:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.
II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.
III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.
IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts. - Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 3 L 56/08
- Landgericht Hannover, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 1 O 77/08
- Leitsatz:
1. Im Rahmen von Radio-Gewinnspielen ist der Ausschluss des Rechtsweges zulässig.
2. Die Einbeziehung der AGB ist bereits dann wirksam erfolgt, wenn im Radio im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel darauf hingewiesen wird, dass die AGB und Modalitäten der Teilnahmebedingung im Internet zum Abruf bereit stehen.
- Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 6 L 515/06.TR
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: M 16 S 08.851
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.07.2011 - Az.: 27 K 5538/09
- Leitsatz:
Eine Online-Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass die Werbung für kostenlose Glücksspiele denen der kostenpflichtigen zum Verwechseln ähnlich sieht.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. - Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 4 L 109/08.KS
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06
- Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen
Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.
Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06)

