Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 4 K 456/08
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10
- Leitsatz:
Obwohl es im Spielverlauf von Mau-Mau durchaus Situationen gibt, in denen der Spieler seine Geschicklichkeit beweisen muss, überwiegen die Zufallsmomente. Es handelt sich daher um verbotenes Glücksspiel.
- Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/05
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland. - Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: VG 35 A 52.08
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 13 B 733/11
- Leitsatz:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag festgelegt und nochmals bekräftigt, dass eine Untersagungsverfügung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie auf deutscher Sprache verfasst ist, obwohl das Unternehmen auf Malta sitzt. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Untersagung an die Domain adressiert ist.
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06
- Leitsatz:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig. - Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 4 L 114/08.KS
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2011 - Az.: 3 U 145/09
- Leitsatz:
1. Blickfangmäßige Lotto-Reklame, welche in großen Buchstaben und ohne leserlichen Jugendschutz-Warnhinweis auf Bussen platziert ist, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist daher rechtswidrig.
2. Ein privater Verband verhält sich nicht rechtswidrig, wenn er gegen staatliche Lotterieunternehmen wegen Verstößen gegen das Glücksspielrecht vorgeht, zeitgleich aber nicht gegen seine eigenen Mitglieder. - Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.06.2006 - Az.: 5 G 809/06(V)
- Leitsatz:
1. Lotto-Hessen hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt, da weder die Zahl der Lotto-Annahmestellen, über die die Oddset-Wetten abgeschlossen werden können, noch das Internetportal (lotto-hessen.de) maßgeblich verändert und die dortigen Zugangsmöglichkeiten signifikant eingeschränkt wurden.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Hessen somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig. - Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 6 L 927/07.MZ

