Urteile neu online gestellt

Amtsgericht Ravensburg, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04
Leitsatz:

Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.
Hinweis: Die Entscheidung des AG wurde in der Beschwerde-Instanz durch das LG Ravensburg (Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06) bestätigt.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 14.03.2008 - Az.: 7 G 4407/07 (1)
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 25.01.2011 - Az.: 12 B 76/10
Leitsatz:

Eine Muttergesellschaft haftet für das Handeln des Tochterunternehmens und ist zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, wenn die Tochtergesellschaft trotz eines Untersagungsverbotes öffentliches Online-Glücksspiel vermittelt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05
Leitsatz:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.
3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.
4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.03.2008 - Az.: 4 K 207/08
Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.12.2010 - Az.: I ZR 149/08
Leitsatz:

Das Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, welches den Titel "Spiel mit" trägt, stellt eine unzulässige Werbung dar, die gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften verstößt. Der Imperativ fordert den Kunden bewusst und massiv zum Lottospiel auf, so dass dieser verleitet wird, an Glücksspielen teilzunehmen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
Leitsatz:

1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 19.03.2008 - Az.: 5 L 114/08.KO
Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 3 K 448/09
Leitsatz:

Ein privater Online-Vermittler darf in Deutschland zugelassene Lotterien, wie beispielsweise Lotto "6 aus 49", bewerben. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sind unanwendbar und die Freiheitsbeschränkungen des Lottovermittlers stehen außer Verhältnis zu den im Vertrag normierten Zielen zum Jugend- und Suchtschutz.

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
Leitsatz:

Eine Behörde ist auch bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter nach § 15 GewO verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen die Bescheinigung der Gewerbeanzeige vorzunehmen.