Urteile neu online gestellt
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 17 HK O 2564/09
- Leitsatz:
Lottoannahmestellen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn sie Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglichen. Die Annahmestellen sind verpflichtet, sich durch Kontrolle des Ausweises über das Alter und die Identität zu informieren oder eine vergleichbare Identitätskontrolle durch Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen.
- Amtsgericht Krefeld, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 32 Cs 9 Js 827/05
- Leitsatz:
Ein Anbieter, der Sportwetten ins Ausland vermittelt, "hält" weder ein Glücksspiel noch "stellt er hierzu Einrichtungen bereit" iSd. § 284 StGB und macht sich damit wegen dieser Tathandlungen nicht strafbar.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 19.03.2008 - Az.: 31 O 605/04 SH I
- Landgericht Berlin, Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Gutscheine anpreist und auslobt, haftet für etwaige damit zusammenhängende Wettbewerbsverletzungen durch Dritte. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein ungebetener Telefonanruf, welcher zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens durchgeführt wird, von diesem Unternehmen auch veranlasst wurde.
- Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.06.2006 - Az.: 9 L 379/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)
- Leitsatz:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.
2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06
- Leitsatz:
1. Das nationale wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot, wonach die Teilnahme von Gewinnspielen nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen verbunden werden darf, verstößt gegen EU-Recht und ist daher unwirksam.
2. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf somit grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden.
3. Nur ausnahmeweise in besonderen Einzelfällen kann eine solche Kopplung wettbewerbswidrig sein. U.a. insbesondere dann, wenn der Verbraucher in die Irre geführt wird oder das Verhalten des Unternehmers nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht.
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.05.2006 - Az.: 7 L 701/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. DDR-Sportwetten-Lizenzen gelten nur für das Bundesland, in dem sie erteilt worden sind.
3. Durch die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ist das deutsche Sportwetten-Monopol auch europarechtskonform.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 13 U 195/07
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
- Leitsatz:
Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".

