Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 13.03.2008 - Az.: 1 L 29/08
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 169/07
- Leitsatz:
Wird einem Verband aufgrund angeblicher Verstöße des Glücksspielrechts eine Abmahnung ausgesprochen, so ist die Fristsetzung von zwei Tagen zur Prüfung der Handlungspflichten nicht ausreichend. In einem derartigen Fall muss dem Abgemahnten zur Klärung dieser umfangreichen Materie mehr Zeit gegeben werden.
- Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 27.04.2006 - Az.: B 1 S 06.283
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter. - Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 4 K 603/08
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 14.12.2010 - Az.: 6 U 14/09
- Leitsatz:
Die Gestaltung der Homepage als auch der Spielscheine der staatlichen schleswig-holsteinischen Lottogesellschaft verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Dies liegt vor allem an der Werbung für den Lotto-Jackpot, die auffällig und aufreizend gestaltet war.
- Amtsgericht Biberach, Beschluss v. 31.05.2006 - Az.: 6 Ds 36 Js 24179/04
- Leitsatz:
1. Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) nicht verfassungsgemäß ist.
2. Zudem verletzen die sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg das EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG).
3. Ein Vermittler von Sportwetten, der sich anwaltlich hat beraten lassen, befindet sich angesichts der widersprüchlichen und unklaren Rechtsprechung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und ist straffrei. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 5 W 17/08
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen § 284 Abs.4 StGB (hier: Schaltung eines Werbebanners / eines Hyperlinks für ein internetbasiertes Glücksspielangebot) ist in Übereinstimmung mit BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) ab dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG (Urt. v. 26.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01), also ab dem 26.03.2006, weiterhin eine rechtswidrige, abmahnfähige Wettbewerbshandlung.
- Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09
- Leitsatz:
Ohne behördliche Genehmigung ist die TV-Werbung für Internet-Sportwetten unlauter und damit wettbewerbswidrig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Spielteilnahme von 50 Cent nicht überschritten wird.
- Verwaltungsgericht Halle, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 3 B 56/06 HAL
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Landgericht Hof, Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 2 Qs 163/07

