Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 26.05.2006 - Az.: 3 L 249/06
- Leitsatz:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05
- Leitsatz:
1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). - Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 09.09.2010 - Az.: 3 L 242/10
- Leitsatz:
Die Beitreibung von Forderungen aus Spielvermittlungsverträgen durch einen Kredit- und Finanzdienstleister ist zulässig. Dieser wirkt weder an Zahlungen wegen noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mit, da er erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung tätig wird. Dies ist glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden.
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06
- Leitsatz:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 177/06
- Amtsgericht Muenchen, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 1125 OWi 250 Js 236035/09
- Leitsatz:
Die gewinnspielrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass für die Teilnahme an Gewinnspielen in Radio oder Fernsehen nicht mehr als 50 Cent gezahlt werden dürfen. Dabei stellen die Telefonkosten eines Mobilfunkanbieters kein Teilnahmeentgelt dar. Der TV-Sender 9Live gewinnt diesen Streit gegen die zuständigen Behörden.
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 23.05.2006 - Az.: 1 L 379/06
- Leitsatz:
Die Regelungen des Sportwettengesetz NRW, des Lotteriestaatsvertrag und § 284 StGB verstoßen gegen
europäisches Recht und sind daher nicht anwendbar. Für die private Sportwetten-Vermittlung
ist somit die Lizenz eines europäischen Mitgliedsstaates ausreichend.
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
- Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09
- Leitsatz:
Das Anbieten von Online-Sportwetten und die Bewerbung dafür im Fernsehen ist wettbewerbswidrig, wenn dies entgegen den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ohne behördliche Erlaubnis geschieht. Dabei ist es unerheblich, ob der Einsatz für die Teilnahme am Spiel maximal 50 Cent beträgt.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579
- Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO ist nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern vielmehr in differenzierter Weise.
2. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Zielsetzung erkennen lassen, die nicht bereits am Beginn einer Spieltätigkeit jegliche Anreize verbieten will, sondern vor allem darauf Gewicht legt, dass ein Spieler, nachdem er die ersten Geldeinsätze getätigt hat und er sich somit bereits einem geldmäßigen Risiko ausgesetzt hat, in der weiteren Spielfolge nicht durch Spielzeit fördernde Bildung von Zwischengewinnen und Jackpot-Systemen zum weiteren Fortsetzen seiner Spieltätigkeit angereizt wird.
3. Ein "Test-Coupon“ über € 10,-- unterfällt daher nicht dem Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO.

