Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10
Leitsatz:

Ein Unternehmen kann dazu verpflichtet werden, den in einer als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" beschriebenen Postsendung angekündigten Gewinn auszuzahlen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Gewinnzusage den folgenden Zusatz enthält:





"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist."

Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05
Leitsatz:

1. Der bei einem Gewinnspiel allgemein vorgenommene Haftungsausschluss ("Der Rechtsweg ist ausgeschlossen") bezieht sich nicht auf die zeitlich später erfolgte konkrete Gewinn-Benachrichtung.
2. Eine schriftliche Gewinn-Benachrichtung aufgrund eines tatsächlich durchgeführten Gewinnspiels ist eine Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB.
3. Der Gewinner einer Urlaubsreise hat keinen Anspruch auf Teilnahme zu einem zeitlich konkreten Termin.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 7 BV 09.1276
Leitsatz:

Eine Beanstandung durch die Medienaufsichtsbehörde wegen unzulässiger Schleichwerbung im Fernsehen während der Übertragung eines Pokerturniers darf nicht ohne Ausübung des Ermessens erfolgen. Der vollständige Nichtgebrauch des Ermessens ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des behördlichen Bescheids.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwetten-Gesetz verfassungswidrig ist.

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 4 U 198/09
Leitsatz:

Die auffällige Herausstellung und blickfangmäßige Bewerbung des Lotto-Jackpotts verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die Summe des Gewinns darf nicht größer und in knalligeren Farben dargestellt werden, als die Warn und Aufklärungshinweise.

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473
Leitsatz:

1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.

Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08
Leitsatz:

Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10
Leitsatz:

Das Vermitteln von Online-Sportwetten durch private Anbieter ist in Berlin trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag vom 08.09.2010 nicht zulässig. Es bleibt weiterhin verboten und eine Straftat.